Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

IV. Die auf die Staatsangehörigfeit bezüglichen Beftimmungen ujwm. 143 
der Danziger Staat3angehörigfeit und über das Optionsrecht der Wohit- 
fig in Deutfchland außer Betracht bleibt. 
Art. 2. Die Option erfolgt dur) Abgabe einer Erklärung gegeit- 
über der zuftändigen Behörde.*) | 
Zuftändig zur Entgegennahine der Erklärungen jind für die im 
Deutichen Neiche oder im Gebiete der Freien Stadt Danzig Jich aufhal-- 
tenden Optionsberechtigten in Stadtfreifen die Drtspolizeibehörde, in 
Landkreifen der Landrat des Aufenthaltsort3,*), im übrigen die Diplo- 
matiijhden und EZonfularifchen Vertreter de3 Deutichen Reichs oder 
Danzig2. | 
Wenn die Option vor einer Behörde erklärt wird, Die außerhalb 
de8 Gebiet3 der Freien Stadt Danzig ihren Siß Hat, fo ift die gemäß; 
Artilel 105 des Friedensvertrag3 erlangte Anwartichaft auf die Dan- 
ziger Staat3angehörigfeit durch eine Befcheinigung nachzumeifen, die von 
der zur Ausftellung von Heimatjcheinen zuftändigen Danziger Behörde 
auögeftellt wird. 
Die Erflärung muß zu Protokoll oder in gerichtlic) oder notariell 
beglaubigter Zorm erfolgen; über die Erflärung ift von der fie ent- 
gegennehmenden Behörde ein Ausweis zu erteilen, worin aud) die in den 
Befig der gewählten StaatSangehörigfeit gelangenden Familienmit- 
glieder aufgeführt werden follen. 
Die ordnungsmäßig erfolgte Abgabe der Erklärung bewirkt den 
Erwerb der gewählten Staat3angehörigfeit unter PVerluft der Anmwart- 
fhaft aus Wrtifel 105 des FriedenspertragS oder der auf Grund diejes 
Artilel3 erworbenen Staat3angehörigfeit. 
Art. 3. Für elternlofe Berfonen unter achtzehn Sahren, fir 
Minderjährige von mehr al3 achtzehn Kahren, bei denen die VBoraus- 
jegungen der Entmündigung vorliegen, fowie für folhe Berjonen, die 
entmündigt oder unter vorläufige Bormundichaft geftellt worden jind, 
wird die Option ducch die gefeßlichen Bertreter ausgeübt. 
Den Berjonen, für welche Eltern, Vormünder oder fonftige gefeb- 
lide Vertreter die Option ausgeübt haben, jteht innerhalb der Option3- 
jrift ein Widerrufsrecht zu, wenn fie vor Ablauf der Frift das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet Haben, oder wenn vor Ablauf der Frift der Grund 
der gejeblichen PBertretung fortgefallen ift. Auf die Ausübung be3. 
Widerrufsreht3 finden die Beltimmungen de3 Artifel3 2 des gegen- 
wärtigen Vertrags entjprechende Anwendung. 
Art. 4 Das Optionsrecht erlifcht duch einen in den Formen 
des Artitel3 2 erflärten Berziht auf die Option. Der Verzicht er- 
ftrecft feine Wirkung auf den gleichen PBerfonenfreis, auf den die Option 
ihre Wirkung ausüben mirde. 
Auf den Verzicht finden die Bejtimmungen de3 Xrtifel3 3 finn- 
gemäße Anwendung. Die Ausübung des im Xrtifel 3 Abi. 2 vorge 
jehenen Widerrufsrechts gilt al3 Ausübung des Optiongrecdht3. 
  
+ Yuftändig zur Entgegennahme der Erklärungen ift jür Die 
ih in Bayern aufhaltenden DOptionsberedtigten in den unniittel- 
baren Städten der Stadtrat, im übrigen da3 Bezirf3amt de3 Aufent- 
halt3ort3 (Bayer. MinBel. vom 16. März 1921 Nr. 470 g3, StAnz. 
Nr. 65).
	        
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