2. Abjihnitt. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. 8 6. 17
fes allenfalls gemäß 5 4 diejes Gef. für bejfen Abkfömmlinge be>
gründet. ft das außereheliche Kind bei ber Chefchließung fchon ge-
ftorben, fo erwerben feine gemäß $ 1722 BGB. Tegitimierten Ab»
fömmlinge die Staatsangehödrigfeit des Vater3 des außerehelichen Kindes
nicht.
s Gemäß 88 172315. BGB. Tann ent uneheliches Kind auf Art
trag feines Vaters durch eine Verfügung der Staatsgeivalt für ehelid)
erflärt werden. Die Chelichfeit3erflärung jteht dem Winbdesftaate zu,
dem der Vater angehört; ift der Bater ein Deuticher, der feinem Bundes
jftaat angehört (unmittelbarer Neichsangehöriger), fo jteht jie dem Reichs-
fanzler zu. Über die Erteilung der einem Bundesjtaate zujtehenden Che-
Iichfeit3erffärung hat die Yandesregierung zu beftimmen.
Kı Banern erjolgt die Ehelichfeitserflärung gemäß $ 20 der Zur
jtändigfeit3verorduung vom 24. Dez. 1899,8. Tez. 1915 (GVBL. 1899 ©. 1233
und 1915 ©. 731) niit Verordnung vom 15. Wov. 1918 (GPL. ©. 1231)
duch da3 Staatsminijterium der Aujftiz. Ter Antrag auf Chelichfeitd-
erflärung ijt bei dem Anntösgericht einzureichen, in defjfen Bezirf Der
Bater feinen Wohnfiß oder in Ermangelung eines im PDeutihen Reiche
gelegenen Wohnfißes jeinen Aufenthalt Hat. Hat der Vater in Bayern
feinen Wohnfig oder Aufenthalt, fo ijt der Antrag bei dem Amtsgerichte
München einzureichen.
4. Der Erwerb der GStaatsangehörigfeit tritt erjt mit ber Wirt-
jamfeit der Legitimation ein, er hat alfo feine rüdwirtende Kraft. Ob
das Kind daneben noch feine bisherige Staat3angehörigfeit beibehält, be
mißt fih nad) dem Necdhte de3 Staates, dem da3 Kind bisher artge-
hörte. Cine bisher befefjene andere deutfche Staatsangehdrigfeit
geht verloren ($ 17 Ziff. 5).
Auch wenn das Kind jchyon bisher, jei e8 durch Geburt oder durd)
Verleihung, die gleiche Staatsangehörigfeit wie der Vater befaß, erhält
‚diefe Staatsangehörigfeit durch die Legitimation eine andere rechtliche
Grundlage.
5. Wird ein Kind weibliden Vejhledhtes legitimiert, nade
dem e3 fi Ichon verheiratet hat, dann fann die Wirfung der Xegiti»
mation in bezug auf Die deutihe Staatsangehörigkeit nicht mehr ein-
treten, weil nad) Ss 17 iii. 6 Diejes Gejeßes für eine Deutjche bie
bisherige Staatsangehörigteit duch die Cheichliegung mit dem Ange
börigen eines anderen Bundesstaates oder einem MWusländer verloren
geht und die Ehefrau nur mit ihrem GChemann oder mit bejjen Willen
ihre Staatsangehörigleit wechjeln fann (8 18 de3 Gej.).
Wird dagegen ein Mann legitimiert, der fchon verheiratet ijt, fo
erwerben auch defien Frau und allenfallfige Kinder die Staatsange-
hörigkeit de legitimierenden Deutjchen: Ehefrau und Kinder folgen der
fraft Gefetes eintretenden Anderung der Staat3angehörigkeit des Ehe,
mannes ınd des Vaters (8$ 6 und 4 des Gef.).
6. Beligt der Vater die Staatsangehörigfeit in mehreren deutjchen
Bundesjtaaten, jo erwirbt da3 legitimierte Kind jede von ihnen.
& 6.
Durch die Ehejchliegung* mit einem Deutjchen erwirbt? Die
rau? die ‚Stantsangehörigfeit de8 Mannes.
Woeder, Reihe- und Stıatdangehörigkeitägefeh. 3. Aufl. 2