26 2. Das Neichd- und Staatsangehörigfeitägefeb.
legen diejem die abgejchlojjenen Verhandlungen vor. Das Bezirksamt
prüft und ergänzt nötigenfalls die Vorlage (VollzB. Nr. 17 Abf. ı).
Tie Bezirtöverwaltungsbehörde jendet die Verhandlungen mit yut-
adhtlider Außerung an die Regierung, 8.d.%., ein (VollzB Nr. 17 Abi. H.
Tie Einbürgerung von Ausländern und Staatlojen jteht der Yir-
gierung, Kammer des Jnnern, zu, in Deren Bezirk fie fich niedergelajfen
haben (Boll. Nr. 18).
"2, Ausländer ift jotwoHl jeder Angehörige eines außerdeutjchen
Staates al® audy eine ftaatloje Berjon. Bol. dazu $ 3 des Gefehes genen
die Kapitalfluht vom 8. Sept. 1919 (ROLL. S. 1540).
3. Suland im Sinne Diefes Paragraphen ijt das Gebiet des
Teutjchen Reiches (daS Gebiet der deutjchen Bundezftaaten). Die Ein-
bürgerung auf Grund der Niederlaflung in den Schußgebieten war in
S 33 geregelt. Auf Grund des S 35 Hatten allerdings aud im Falle
des $ 33 die fachlichen VBorausjeßungen des 8 8 Abi. 1 Geltung.
4. über den Begriff „Niederlafjung” f. Anm. 4 zu S 7.
5. $m Gegenfaß zu dem bisher geltenden Gefebe, melche3 nur Die
Abficht der Niederlafjung verlangte, muß jebt die Niederlaffung voll-
zogen jein, ehe die Einbürgerung erfolgen fanır.
6. Während $ 7 die VBorausfeßungen fejtjtellt, bei deren VBorhanden-
jein einem TDTeutjchen die Aufnahme erteilt werden muß, enthält diejer
Paragraph die Bedingungen, denen jeder Ausländer genügen muß, ehe
ihm die Einbürgerung erteilt werden fann. Viefer Paragraph enthält
eine Pfliht der Bundesjtaaten gegen das Reich, die Einbürgerung nicht
zu gewähren, wenn die gejeßlichen Vorausjebungen nicht gegeben jtnd.
Wenn diejfer Paragraph das Mindejtmag an Borausjegungen feftitellt,
ohne deren Borhandenjein die Einbürgerung nicht erfolgen darf, jo
jteht nicht3 im Wege, daß der einzelne Bundesjtaat im Wege der PBienit-
anmweifung an feine zum Bollzuge des Gejeßes berujenen Behörden für
Die Cinbürgerung noch tweitere Grfordernijje aufjtellt. (Siehe auch
Anm.5 zu $9). _
Der Ausländer hat, abgefehen von den Fällen der SS 10, 11, 15,
26 Abi. 3, 30, 31 und 32 Abj. 3, feinen Kecht3anfpruch auf Einbürgerung;
eö fteht ihm Daher zur Verfolgung feines Antrags fein VBermwaltungs-
rechtöverfahren, jondern nur die PDienjtaufjichtöbefchiverde offen, die iı
Bayern an da3 Staatsminifteriun des Snnern geht.
*. Daß der Antragfteller aus feiner bisherigen Staat3angehörigteit
entlaffen worden fei, wird vom Gefeb nicht gefordert. Dagegen ftellen
befondere Staatöverträge diejes Erfordernis auf:
a) für die Untertanen der perfifhen Monardie ). den Freundfchaft3-
vertrag vom 11. Suni 1873 (RED. ©. 351);
b) für die Untertanen der türfifhen Monarchie mweilt die MinG.
vom 24. Yuli 1884 Nr. 10010 darauf hin. Das Staat3minifterium de3
‚nnern Hat fi) vorbehalten, türkifhe Staatsangehörige ausnahımstmweile
von Nachweife der Entlaffung aus ihrer bisherigen Staat3angehörigfeit
zu befreien (VollzB. Nr. 20);
c) für die Untertanen von Maroffo |. den Schußvertrag bon
3. $uli 1880 (ROBL. 1881 ©. 103);
d) zmwifchen Deutfchland und Hfterreich-Ungarn bejtand da3 Ab-
fommen, in der Regel die Einbürgerung nur vorzunehmen, pen