40 2. Das Reichd- und Staatsangehörigleitägeiep.
Ablömmling durch Legitimation jpäter eine ausländische GStaatsange
hörigfeit erworben hat. Dagegen genügt nicht die außerehelicdhe Abftanı-
mung von einem deutfchen Vater, die nicht zur Legitimation geführt Hat.
8. Die Annahme an Kindes Statt muß von dem ehemaligeır
Deutichen erfolgt fein; fie hat die Begünftigung diefer Beltimmung nicht
mehr, wenn fie dur den Ablömmling eine3 ehemaligen Deutfchen ge-
fchah, ber felbft die deutfhe Staatsangehörigkeit niemals befeljen hatte.
Die Annahme an Kindes Statt muß rehtswirffam nach dem NRedte
des Staates fein, dem der ehemalige Deutjche zur Zeit der Annahme
angehörte. War er zur Zeit der Annahme jtaatlos, fo richtet fich die
Rechtsgültigfeit nad) dem Rechte des Staates, dem er zulegt angehörte
(Art. 29 &G.B68B.).
9. Selangt die zujtändige Behörde des Bundesftaates jchon Jelbit
zu dem Entjchluffe, da3 Gefuch abzumeijen, fo bedarf e3 einer Mit-
teilung- an den Neichälanzler (jet: Reichsminifterium des fırnern)
nidht. Xm übrigen muß der Bundesftaat die Verbefcheidung des Ein-
bürgerungsgefuches jo ange ausfeßen, bi das NReichgminifteriun des
Snnern eine Erflärung abgegeben hat.
An Bahern haben die Regierungen bie abgefchloffenen Verhand-
lungen mit einem Berzeichniffe nad) Anlage 7 der BollzBef. und mit
Sutadhten dem Staat3minifterium de3 Annern vorzulegen (BollzB.
Nr. 26 Abf. 2).
10. An die Stelle des NReichsfanzler3 ift nunmehr das Reichs-
minifterium de3 Innern getreten. Sm Falle de3 $ 13 findet nicht
wie im alle de 8 8 eine Einvernahme der Bundezftaaten nad $ 9
ftatt, fondern es erfolgt nur Mitteilung an daS Reich, da3 hier allein
Bedenten erheben Tann, während im Falle des $ 9 ihm ein Nedit,
Bedenten zu erheben, nicht zufteht (j. Anm. t zu 89 am Scdluffe).
Die Zujftimmung bes Reiches zur Einbürgerung erjcheint angezeigt,
weil e3 fih bei diefen Berfonen im mefentlichen um die Gewährung
de3 Schußes des Reiches Handelt. Dies trifft namentlich dann zu, wenn
Perfonen in Frage fommen, die bereits eine fremde Staat3angehörigfeit
befigen, alfo durch den Erwerb der NReich3angebörigfeit zu politiichen
Konflilten mit dem fremden Staat Anlaß geben Fönnen.
11. Der Ausdrudf „unterbleibt” Hat nit den GSimn, daß eine
Einbürgerung, die erfolgt it, ohne daß dem MNeihe Mitteilung
gemadht wurde, ohne daß feine Erflärung abgewartet wurde oder ohne
daß fein Bedenken berüklichtigt wurde, redht3unwirffam wäre Der
Ausdrud Hat vielmehr nur die Bedeutung einer Anmeifung an ben
Bundesftaat in dem Sinne: „Die Einbürgerung hat zu unterbleiben“.
Beachtet der Bundesftaat das vorgefchriebene „erfahren nicht oder
berüdfichtigt er nicht da3 vom Neidhe erhobene Bedenken, fo ift die
dorgenommene Einbürgerung redhtswirtfam.
12. Das Rei braucht nicht wie die Bundesftaaten in $ 9 feine
Bedenken auf Tatfachen ftüken und es braucht fie insbejondere nicht
auf foldhe Tatjachen zu bejchränten, melde die Beforgni3 rechtfertigen,
baß die Einbürgerung de3 Antragfteller8 da3 Wohl des Reichs oder eines
Bundesftaates gefährden würde. Das Neid) braucht feine Bedenken
überhaupt nit zu begründen. Die Einbürgerung muß jchon dann
unterbleiben, wenn da3 Rei erflärt, e3 Habe dagegen Bedenten.