Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

40 2. Das Reichd- und Staatsangehörigleitägeiep. 
Ablömmling durch Legitimation jpäter eine ausländische GStaatsange 
hörigfeit erworben hat. Dagegen genügt nicht die außerehelicdhe Abftanı- 
mung von einem deutfchen Vater, die nicht zur Legitimation geführt Hat. 
8. Die Annahme an Kindes Statt muß von dem ehemaligeır 
Deutichen erfolgt fein; fie hat die Begünftigung diefer Beltimmung nicht 
mehr, wenn fie dur den Ablömmling eine3 ehemaligen Deutfchen ge- 
fchah, ber felbft die deutfhe Staatsangehörigkeit niemals befeljen hatte. 
Die Annahme an Kindes Statt muß rehtswirffam nach dem NRedte 
des Staates fein, dem der ehemalige Deutjche zur Zeit der Annahme 
angehörte. War er zur Zeit der Annahme jtaatlos, fo richtet fich die 
Rechtsgültigfeit nad) dem Rechte des Staates, dem er zulegt angehörte 
(Art. 29 &G.B68B.). 
9. Selangt die zujtändige Behörde des Bundesftaates jchon Jelbit 
zu dem Entjchluffe, da3 Gefuch abzumeijen, fo bedarf e3 einer Mit- 
teilung- an den Neichälanzler (jet: Reichsminifterium des fırnern) 
nidht. Xm übrigen muß der Bundesftaat die Verbefcheidung des Ein- 
bürgerungsgefuches jo ange ausfeßen, bi das NReichgminifteriun des 
Snnern eine Erflärung abgegeben hat. 
An Bahern haben die Regierungen bie abgefchloffenen Verhand- 
lungen mit einem Berzeichniffe nad) Anlage 7 der BollzBef. und mit 
Sutadhten dem Staat3minifterium de3 Annern vorzulegen (BollzB. 
Nr. 26 Abf. 2). 
10. An die Stelle des NReichsfanzler3 ift nunmehr das Reichs- 
minifterium de3 Innern getreten. Sm Falle de3 $ 13 findet nicht 
wie im alle de 8 8 eine Einvernahme der Bundezftaaten nad $ 9 
ftatt, fondern es erfolgt nur Mitteilung an daS Reich, da3 hier allein 
Bedenten erheben Tann, während im Falle des $ 9 ihm ein Nedit, 
Bedenten zu erheben, nicht zufteht (j. Anm. t zu 89 am Scdluffe). 
Die Zujftimmung bes Reiches zur Einbürgerung erjcheint angezeigt, 
weil e3 fih bei diefen Berfonen im mefentlichen um die Gewährung 
de3 Schußes des Reiches Handelt. Dies trifft namentlich dann zu, wenn 
Perfonen in Frage fommen, die bereits eine fremde Staat3angehörigfeit 
befigen, alfo durch den Erwerb der NReich3angebörigfeit zu politiichen 
Konflilten mit dem fremden Staat Anlaß geben Fönnen. 
11. Der Ausdrudf „unterbleibt” Hat nit den GSimn, daß eine 
Einbürgerung, die erfolgt it, ohne daß dem MNeihe Mitteilung 
gemadht wurde, ohne daß feine Erflärung abgewartet wurde oder ohne 
daß fein Bedenken berüklichtigt wurde, redht3unwirffam wäre Der 
Ausdrud Hat vielmehr nur die Bedeutung einer Anmeifung an ben 
Bundesftaat in dem Sinne: „Die Einbürgerung hat zu unterbleiben“. 
Beachtet der Bundesftaat das vorgefchriebene „erfahren nicht oder 
berüdfichtigt er nicht da3 vom Neidhe erhobene Bedenken, fo ift die 
dorgenommene Einbürgerung redhtswirtfam. 
12. Das Rei braucht nicht wie die Bundesftaaten in $ 9 feine 
Bedenken auf Tatfachen ftüken und es braucht fie insbejondere nicht 
auf foldhe Tatjachen zu bejchränten, melde die Beforgni3 rechtfertigen, 
baß die Einbürgerung de3 Antragfteller8 da3 Wohl des Reichs oder eines 
Bundesftaates gefährden würde. Das Neid) braucht feine Bedenken 
überhaupt nit zu begründen. Die Einbürgerung muß jchon dann 
unterbleiben, wenn da3 Rei erflärt, e3 Habe dagegen Bedenten.
	        
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