Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

54 2. Das Neichd- und Staatsangehörigfeitägefeb. 
9 ©. Ann. 3 und 4 zu S 5. 
Die Trage, ob eine Legitimation die im Gejehe vorgejehenen Wir- 
ungen muSzuüben geeignet ijt, muß im Falle der Legitimation durd 
einen Teutfhen nah materiellem deutichen Rechte, im alle der 
Legitimation dur einen Ausländer nah den deutfhen Kolli- 
fionsnormen beurteilt werden (f. Art. 22 €. B68B.). 
10. Sit die Ehe nichtig, jo tritt ein Verluft der Staat3angehörig- 
feit nicht ein (f. Anm. 3 zu $ 6). 
Bgl. auch ZIRPFL. 1921 Nr. 7/8 ©. 97. 
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Die Entlafjung einer Ehefrau fann nur” von dem Manıe 
und, joferne diejer ein Deutjcher? it, nur zugleich mit jeiner Ent= 
laffung beantragt* werden. Der Antrag bedarf? der Zujtimmung 
der Frau. 
1. 2a3 frühere Gefeß gewährte dem Ehemann die Möglichkeit, 
mit dem Antrag auf Entlaffung aud feine Ehefrau ftaatlos zu machen, 
fofern nit in der Entlaffungsurfunde die im $ 19 vorgefehene Wis» 
nahme gemadt wurde. War dem Ehemann fodann nach einer aus- 
ländifchen Gejeßgebung da3 Necht eingeräumt, Durch feine Aufnahnte 
in die fremde Staat3angehörigfeit diefe zugleich auf feine Frau zu 
übertragen, fo Tonnte unter Umftänden ihre rechtliche Xage, 3. B. beim 
ehelihen &ilterrecht oder beim Ehefcheidungsrecht, ohne ihr Yutun und 
wider ihren Willen erheblich verfchlechtert werden. Diefer Möglichkeit 
fucht das Gefeb entgegenzutreten, indem e3 im übrigen auch hierbei den 
jonft vertretenen Standpunft der Familienzufammengehörigteit mahrt. 
2. Benn die Ehefrau den Aritrag ftellt und der Ehemann ihm 
zujtimmt oder ihn genehmigt, dann mird der Antrag gerade fo zu 
beurteilen fein, alö ob ihn der Mann mit Zuftimmung der Ehefrau ge- 
jtellt hätte. 
8. As Fälle, daß die Ehefrau Deuticdhe, der Mann aber Aus» 
länder ijt, fommen in3bejondere folgende in Betradht: 
a) Der Mann wurde nad) $ 19 de3 friiheren Gefebes entlafjen, 
für die Frau aber wurde eine Ausnahme gemadit. 
b) Der Mann Hat nad) 8 21 Ubf. 1 de3 früheren Gefebes die 
Staat3angehörigkeit dur mehr al3 zehnjährigen Aufenthalt im Au3- 
Iand verloren, bie Ehefrau Hat fich aber während biejer Zeit nicht bei 
ibm bejunden (8 21 Abf. 2 des früheren Gejebes). 
c) Der Mann wurde nach dem jeßigen Nechte entlaffen, der Name 
Der Ehefrau wurde aber in der Entlafjungsurfunde nicht aufgeführt 
(8 23 Abi. 2 des Gef.). 
ef 4. Für den Ehemann Tann den Antrag jein gejeblicher Vertreter 
ftellen. _ 
5. €3 liegt exit dann ein rechtögültiger Antrag vor, wenn zu ihm 
die Zuftimmung der Frau hinzufonmt. Wurde jedoch die Entlafjungs 
urfunde ausgefertigt und ausgehändigt, ohne daß die Zuftimmung vor 
lag, fo ift die Entlaffung, fo wie fie verfügt wurde, mwirtfam (j. $ 23 
Abi. 1 und Anm. 3 dafelbft). |