56 2, Das Reich3- und Staatdangehörigkeitsgefep.
jenen Berhandlungen an da3 nach den SS 36, 43 FGG. (NGBT. 1898
©. Tr6Hf.) zuftändige deutfhe Vormundfchaftsgericht zur Beichlußfai-
jung über die Erteilung der Genehmigung zu leiten. ft nach & 36
“bj. 1 oder 2 Saß 1, 8 43 fein deutfches PVormunbdichaftsgericht zu-
jtändig, fo hat die Bezirfsvermwaltungsbehörde die Alten dem Stants-
minifterium der AJujtiz zur VBejtimmung des zuftändigen Bormundichajts-
gerichte3 vorzulegen (BollzB. Nr. 33 Abf. 1). Weiter hat die Bezirts-
vermaltungsbehörde bei dem Staatsanwalt anzufragen, ob er fih genen
ar Onyiherdung de3 Bormundfchaftsgerichtes bejchwert (WullzB. Nr. 33
2. ©. Anm. 10 zu 8 7.
3. ©. Anm. 11 zu S 7.
$. Eine Antragjtellung durch einen fechzehn Jahre alten Minder-
jährigen, wie bei der Aufnahme oder Einbürgerung, ift ausgejdhlofjen,
wohl aber jteht ihm gegen den Beichluß des Bormundfchaftäigerichtes
ein Beichwerdereht zu ($ 59 36G.). Diefes Beichmerderedht Hat auch
der dvolljährige Entmündigte, wenn er nicht gefchäftsunfähig, Jondern
nur in jeiner Gefchäftsfähigfeit bejchränft ift.
5. Gefeglicher Bertreter ift entweder: der Vater oder die Mutter
oder der Bormund (f. Anm. 10 mit 12 zu 8 7).
Der VBormund Hat bei Stellung des Antrages feine Beltalluug
nachzumeifen. Syn den Fällen, in denen die Genehmigung de3 Bor-'
mundfchaft3gerichte3 erforderlich ift, haben die gefjeglichen Vertreter
ihre Unterjchrift vor einer öffentliden Behörde niederzufchreiben vder
amtlich beglaubigen zu lajjen (VBolgB. Nr. 32).
6. Das Gefeb Ichreibt ausdrüdlich die Genehmigung des deut-
hen Bormundichaftsgeriegtes vor, um jeden Zmeifel darüber auszu-
Schließen, al3 ob beabjichtigt fei, etwa auch einem ausländifchen Wor-
mundjchaftägerichte, daS über einen deutjhen im Wuslande wohnenden
Mündel die Bormundfchhaft führt, eine jo meitreichende Befugnis ein-
zuräumen.
Zuftändig ijt dasjenige deutjhe VBormundfchaftsgericht (Umtsye-
richt), bei welchem eine allenfall3 jchon anhängige Vormundichaft ge-
führt wird.
Wird über die zu entlajjende PBerjon feine Bormundfchaft bei einem
deutfchen Gerichte geführt, jo finden die 88 35 und 36 GG. entfpre-
Khende Anwendung. C3 ijt zunädhjt dasjenige Amtsgericht zuftändig,
in beifen Bezirk die zu entlajfende PBerfon zu der Zeit, zu welcher die
Entlafjung beantragt wird, ihren Wohnfiß oder in Ermangelung eines
inländijhen Wohnfiges ihren Aufenthalt Hat. Hat der zu Entlajjfende
im Sinland mweder Wohnfih noch Aufenthalt, jo ift da3 Gericht zuftändig,
in deffen Bezirt der zu Entlafjende feinen leßten inländifchen Wohne
ji Hatte. In Ermangelung eines jolden Wohnfies wird das zujtän-
dDige Gericht, wenn der zu Entlafjende einem Bundesjtaat angehört,
von der ZLanbesjuftizperwaltung, wenn er die unmittelbare Neicdh3-
angehörigfeit befigt, von dem NeichSfanzler beitimmt.
7. Die Genehmigung de3 VBormundfchaftsgerichtes ift ein Beltand-
teil des Antrags. Die zur Entfcheidung über die Entlaffung zujtändige