2, Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bunbdesftante. 8 19. 57
Behörde fanır fich mit dem Kntlaffungsantrag exft befaffen, wenn die
Genehmigung des Vormundfchaftsgerichtes vorliegt. Das Bormund-
ichaftsgericht Hat bei feiner Entjcheidung nicht nur Die privaten nter-
efjen des Miündels, fondern auch die öffentlichen Interejfen Des Stantes
und des Meiches zu würdigen (Befanntmadhung des bayer. Jırltize
minifteriums3 vom 12, Mpril 1916, FZujtizMB. ©. 22; fiehe auch
ZENPFL. 1918 ©. 288).
8. Ter Staatsanwaltichaft jteht das Beichwerdereht nit nur
dann zu, wenn das VBormundfchaftsgericht die Genehmigung zur Stel»
lung des Entlafjungsgejuches erteilt, fondern auch, wenn es Dieje Ge-
nehmigung verfagt, twern auch die Mitwirfung der Staatsanwaltichaft
in erfter Linie deshalb jejtgefegt wurde, um eine Schädigung der öffent
Licherechtlichen Antereffen des Miündels durch Genehmigung der Entja)-
fung bintanzuhalten. |
9. Nußer der Staatsanwaltichaft hat ein Befchwerberedyt der Qor-
mund oder der gejeßliche Vertreter, der den Antrag auf Entlajjung
jtellt, und der Entmündigte und der Minderjährige nad) $ 59 56.
Der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, joll auch über den
Antrag . gehört werden (8 1827 BG%B.).
10. Zuftändig ift die Staatsanmwaltichaft au dem Landgerichte, ın
beifen Bezirk das zuftändige VBormundfchaftsgericht gelegen ilt.
11. Wegen Korm und Frift der Bejchwerde |. $ 21 808.
12. Die weitere Befchiwerde. geht in Bayern an das VOberjte Yandes-
gericht (Art. 42 Abf.3 bayer. AG.CBG.), in ben übrigen Bundesftaaten
an das dem Landgerichte übergeordnete Oberlandesgeridt.
13. Auf die Anfrage, welche Bedeutung dem Worte „unbejchränft”
zufomme, ob insbefondere dad Wort in vehiliher oder in zeit>-
licher Beziehung zu verftehen fei, gab der NRegierungspertreter in der
Neichstagstommiffion folgende Erflärung ab:
„Die Borfhrift muß im HZujfammenhange mit den eit-
ichlägigen Borfchriften des Gejeßes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtbarfeit gelefen werden; danad ijt die Be
ichwerde an Feine Frift gebunden; denn unter die Fälle der jofor-
tigen Bejchiwerde, die im $ 60 de3 Gef. aufgezählt find, ift Die
Befchmerde gegen eine Berfügung über die Staatsangehörigleit
des Minderjährigen nicht einzubeziehen. Cine jolde Berfügung
it nit nur im $S 14a des bisher geltenden G@ejeßes, jondern
auh im S 1827 BGB. vorgejehen; jie hätte aljo im $ 60 erwähnt
werden müjjen.
„Rad $ 2I Abi. 3 FSB. ift Hienad) auch das gegen die Ente
iheidung de3 Bejchwerdegericht3 zuläffige Necht3mittel nicht eine
jofortige, fondern eine zeitlich unbejhräntte Befchiwerbe.
„Sadhlic Dagegen würde gemäß 8 27 des Gef. die weitere
Beichwerde auf den Fall bejchränft jein, daß die Entjcheidung des
Beichwerdegerichted auf einer Verlegung des Gejeßes beruhe. Tiefe
Beihränfung will da3 Gefeb für die Beichwerde gegen Entjchei-
dungen über die Staat3angehörigfeit des Minderjährigen auf
heben, mweil bei ihnen auch in der dritten Snftanz nidht jomwohl
rechtliche al3 tatjächlihe Erwägungen ausfchlaggebend fein mülfen.
Hieraus folgt, daB die meitere Bejchwerde fowohl zeitlich wie
Tfahlih unbefhräntft ijt.”