Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

hibition  derselben  betrifst,  die  Bestimmungen  von  §9  36  vergleiche  mit  §  12  des  Gesetzes  über
die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener  vom  7.  März  1835  Anwendung  finden  sollen.

2C.  2.

 

 

 

G48.  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zur  Sparcassenordnung  der  Stadt  Tharandt;
vom  19.  März  1866.
Nacdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  bei  §&  27  des
Nachtrags  zu  der  unterm  2.  Januar  186  1  (Seite  6  fg.  des  Gesetz  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  18610  bestätigten  Sparcassenordnung  der  Stadt  Tharandt  vorausgesetzte  Rechts.
vergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diesen  Nachtrag  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben
genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  19.  März  1866.

Ministerium  des  Junern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth

Nachtrag
zur  Sparcassenordnung  der  Stadt  Tharandt  vom  4.  Oetober  1860.

2c.  2c.

6  27.  Die  Sparasse  ist  von  der  gesetzlichen  Verbindlichkeit  befreit,  die  bei  ihr  verpfändeten
  Werthpapiere,  im  Falle  zu  des  Pfandschuldners  Vermögen  Coneurs  eröffnet  wird,  zur
Concursmasse  abzuliefern,  vielmehr  kann  dieselbe  unter  allen  Umständen  mit  der  Versteigerung
des  Pfandes  over  dessen  Veräußerung  nach  dem  Courswerthe  verfahren  und  hat  nur,  wenn
nach  Deckung  der  Ansprüche  der  Anstalt  ein  Ueberschuß  sich  ergiebt,  diesen  zur  Concursmasse
auszuantworten.

2c.  2c.