Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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wieder  der  schon  früher  erörterte  Grundgedanke  des  Gesetzes
seinen  Ausdruck  findet.  Doch  halte  ich  es  im  Interesse  der
künftigen  Interpretation  für  geboten,  hier  in  gleicher  Weise,
wie  dies  bereits  in  den  Ausschußverhandlungen  der  anderen
Kammer  geschehen  ist,  auf  die  Bedeutung  der  in  diesem  Artikel
  (sowie  auch  am  Schlusse  des  nächstfolgenden)  gebrauchten
Worte:  „besondere  Förmlichkeiten"  ausdrücklich  hinzuweisen.
Nur  die  für  Intercessionen  beso  nders  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  will  das  Gesetz  beseitigen,  nicht  auch  solche  Förmlichkeiten,
  welche  in  der  einen  oder  anderen  Particulargesetzgebung
als  allgemeine  Regel  für  Verträge  jeder  Art  vorgeschrieben
sind.  Es  wird  also  —  um  die  Tragweite  dieses  Unterschiedes
an  einem  Beispiele  zu  zeigen  —  die  Bestimmung  des  preu-Khischen
  Landrechts  in  Th.  I,  Tit.  14,  §.  203,  gemäß  welcher
zu  einer  verbindlichen  Bürgschaft  in  der  Regel  eine  schriftlich  oder
zum  gerichtlichen  Protokolle  abgegebene  Erklärung  erforderlich
ist,  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  ihre  Geltung  verlieren,  weil
diese  Bestimmung  eine  für  die  Bürgschaft,  also  für  eine  Unterart
  der  Intercession  gegebene  besondere  Formvorschrift
enthält,  —  dagegen  wird  die  in  Thl.  I,  Tit.  5,  §.  131  des
nämlichen  Landrechts  enthaltene  allgemeine  Vorschrift,
wonach  Überhaupt  jever  Vertrag,  dessen  Gegenstand  sich  über
50  Thaler  beläuft,  schriftlich  errichtet  werden  muß,  nach  wie
vor  in  Giltigkeit  bleiben  und  auf  Intercessionen  ebenso,  wie
auf  alle  anderen  Arten  von  Verträgen  Anwendung  finden.

5.  Art.  4  statuirt  die  Aufhebung  aller  dermalen  geltenden,
  mit  den  Vorschriften  des  neuen  Gesetzes  nicht  mehr  vereinbaren
  Bestimmungen.  Er  lautet;

„Das  Senetusconsultum  Vellejanum  und
„die  Authentice  si  que  mulier,  sowie  alle
·den  Artikeln  1  bis  3  des  gegenwärtigen