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wieder der schon früher erörterte Grundgedanke des Gesetzes
seinen Ausdruck findet. Doch halte ich es im Interesse der
künftigen Interpretation für geboten, hier in gleicher Weise,
wie dies bereits in den Ausschußverhandlungen der anderen
Kammer geschehen ist, auf die Bedeutung der in diesem Artikel
(sowie auch am Schlusse des nächstfolgenden) gebrauchten
Worte: „besondere Förmlichkeiten" ausdrücklich hinzuweisen.
Nur die für Intercessionen beso nders vorgeschriebenen Förmlichkeiten
will das Gesetz beseitigen, nicht auch solche Förmlichkeiten,
welche in der einen oder anderen Particulargesetzgebung
als allgemeine Regel für Verträge jeder Art vorgeschrieben
sind. Es wird also — um die Tragweite dieses Unterschiedes
an einem Beispiele zu zeigen — die Bestimmung des preu-Khischen
Landrechts in Th. I, Tit. 14, §. 203, gemäß welcher
zu einer verbindlichen Bürgschaft in der Regel eine schriftlich oder
zum gerichtlichen Protokolle abgegebene Erklärung erforderlich
ist, durch das gegenwärtige Gesetz ihre Geltung verlieren, weil
diese Bestimmung eine für die Bürgschaft, also für eine Unterart
der Intercession gegebene besondere Formvorschrift
enthält, — dagegen wird die in Thl. I, Tit. 5, §. 131 des
nämlichen Landrechts enthaltene allgemeine Vorschrift,
wonach Überhaupt jever Vertrag, dessen Gegenstand sich über
50 Thaler beläuft, schriftlich errichtet werden muß, nach wie
vor in Giltigkeit bleiben und auf Intercessionen ebenso, wie
auf alle anderen Arten von Verträgen Anwendung finden.
5. Art. 4 statuirt die Aufhebung aller dermalen geltenden,
mit den Vorschriften des neuen Gesetzes nicht mehr vereinbaren
Bestimmungen. Er lautet;
„Das Senetusconsultum Vellejanum und
„die Authentice si que mulier, sowie alle
·den Artikeln 1 bis 3 des gegenwärtigen