98 Zweites Kapitel
auch im Heere (Garnison, Arbeitsdienst, Schreiber, Burschen, Ordonnanzen,
Bahn= und Brückenschutz) verwendet.
Das Gesetz vom s. 12. 1916, das jeden mämlichen Deutschen vom
17. bis 60. Lebensjahr während des Krieges zum vaterländischen
Hilfsdienst verpflichtete, hat trotz Anwendung aller Auslegungskünste
die für den Heeresersatz gehegten Hoffnungen enttäuscht. Durch das
Gesetz wurde die Einberufung aus der Kriegswirtschaft ins Heer unglaublich
erschwert, zum Teil ummöglich gemacht, außerdem wurden
durch den zu seiner Durchführung in Betrieb gesetzten umfangreichen
Verwaltungsapparat noch Tausende von Wehrpflichtigen von der Verwendung
im Felde abgehalten. Ich komme darauf noch zurück.
Auch das zur Verjüngung der Front angeordnete Austauschverfahren
der jüngeren Arbeiter aus der Heimat mit den alten Familienvätern
an der Front konnte nur zum Teil zur Entfaltung kommen,
weil die Leute an beiden Stellen zu gleicher JZeit gebraucht wurden.
Immerhin konnte von April 1918 ab der Jahrgang 1869 entlassen
werden.
Eine weitere Ersatzquelle bot sich in den nach Einstellung der
Feindseligkeiten im Osten freigegebenen Kriegsgefangenen, die infolge
ihrer bolschewistischen Ideen allerdings eine große Gefahr für den
Geist der Trupppe bildeten. Vorsicht bei der Verwendung dieser Leute
war also geboten.
Die Anwerbung von Deutschstämmigen in den besetzten östlichen
Gebieten, dem Kaukasus, Rumänien, Bessarabien, Ukraine und Dobrudscha
war rechtzeitig in Angriff genommen, zeitigte jedoch keine
nennenswerten Erfolge.
Als letztes Mittel hatte das A.D. noch den Entwurf eines Gesetzes
erwogen, durch das das wehrpflichtige Alter vom 4". auf das
60. Lebensjahr heraufgesetzt werden sollte. Dieser Gedanke begegnete
einer späteren Forderung der Obersten Heeres-Leitung, die aber vom
Kriegoministerium bezw. Reichskanzler abgelehnt wurde, da der daraus
erwachsene Vorteil nur einige tausend alte Männer erbracht haben
würde. Die Oberste Heere-Leitung ließ Dezember 1917 den Vorschlag
fallen.
Alle diese Maßnahmen waren zwar geeignet, den Mannschaftsbedarf
noch auf Monate über den Waffenstillstand hinaus derr Zahl