Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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das  Recht  der  Besetzung  aller  Lehrerstellen
und
die  Verwaltung  der  ökonomischen  Angelegenheiten  der  betreffenden  Anstalten.
Sie  find  aber  verbunden,
a)  über  Einnahme  und  Ausgabe  bei  der  Realschule  eine  separate,  von  dem  Cassenwesen
auderer  Schulanstalten  völlig  gesonderte  Rechnung  zu  führen  und  etwaige  Ueberschüsse  nur  im
Interesse  der  Anstalt  zu  verwenden  oder  zu  capitalisiren  und  können

b)  die  zu  erbebenden  Schulgelder  weder  bei  Errichtung  einer  Realschule  willkührlich  feststellen,
  noch  später  nach  eigenem  Ermessen  und  ohne  höhere  Genehmigung  herabsetzen  oder
erhöhen.

II.  Abschnitt.
Das  Lehrerpersonal  der  Realschulen.

10.  Zur  Anstellung  für  ständige  Lehrer  an  einer  Realschule  ist  in  der  Regel  academische
  Bildung  und  die  vorausgegangene  Erlangung  der  Candidatur  des  höheren  Schulamtes
—  nach  Maaßgabe  des  Regulativs,  die  für  die  Candidaten  des  höheren  Schulamtes  zu  haltenden
  Prüfungen  betreffend,  vom  1  #ten  December  1848  &  2  sub  b  —  oder  auch  der
Candidatur  der  Theologie,  je  nach  den  Fächern,  welche  sie  vorzugsweise  zu  vertreten  haben,
erforderlich.  Doch  soll  auch  Elementarvolksschullehrern,  welche  ihre  Vorbildung  nur  auf  den
Schullehrerseminarien  erlangt  haben,  im  Falle  ausgezeichneter,  durch  eifrige  Fortbildung  geförderter
  und  in  ihren  bisherigen  Schulämtern  bewährter  Qualification  der  Uebergang  an
Realschulen  nicht  verschlossen,  vielmehr  in  geeigneten  Fällen  innerhalb  der  durch  die  Verordnung
  vom  15ten  April  1850  wegen  Erlassung  eines  Nachtrags  zu  dem  Regulatire  vom
1  2ten  December  1848  sub  a  bezeichneten  Grenzen  nachgelassen  sein.  In  welcher
Weise  Fachlehrer  für  Zeichnen,  Turnen,  nach  Befinden  für  neuere  Sprachen,  wenn  die  bei
Weitem  vorzuziehende  Vertretung  dieser  Unterrichtsfächer  durch  geprüfte  Lehrer  von  allgemeiner
Bildung  und  Befähigung  zum  Unterrichte  in  einzelnen  Fällen  nicht  zu  erreichen  sein  sollte,  vor
ihrer  Anstellung  ihre  Befähigung  zu  documentiren  haben,  bleibt  der  Entscheidung  des  Ministeriums
  im  gegebenen  Falle  vorbehalten.

Priratpatrenate
  und  Collaturen.


Anstellungserfordernisse.


11.  Die  Anstellung  ordentlicher  Lehrer  kann  nicht  auf  Kündigung  oder  auf  Zeit  Anstellungsbegeschehen.

  Findet  jedoch  das  Ministerium  im  öffentlichen  Interesse  der  Realschulen,  über

welche  es  das  Collaturrecht  ausübt,  nöthig,  einen  ordentlichen  Lehrer,  der  nach  Bekanntmachung

dieses  Regulativs  angestellt  oder  in  eine  höher  dotirte  Stelle  aufgerückt  ist,  an  eine  andere

Real=  oder  höhere  Schulanstalt  zu  versetzen,  so  ist  derselbe  verbunden,  eine  solche  Versetzung

sich  gefallen  zu  lassen,  wenn  ihm  nur  in  dem  neuen  Amte  ein  gleich  hohes  Einkommen  angewiesen

  wird.  Einer  gleichen  Versetzunz  haben  sich  die  von  Privatcollatoren  angestellten  Real-177


dingungen.