BGB. Erbschein. Erbschaftskauf. 149
für die Richtigkeit des Inhalts (§ 2365) und öffentlichen Glauben zu-
gunsten gutgläubiger Dritter in sich schließt (§ 2366). Uber seinen Inhalt
Rer. 64, 173.
Der gesetzliche Erbe hat bei seinem Antrag anzugeben: die Zeit des
Todes des Erblassers; sein Verhältnis zu ihm; die etwaigen näheren
Erben; ob eine Verfügung von Todes wegen besteht, und ob ein Rechts-
streit über sein Erbrecht anhängig ist (§ 2354). Der eingesetzte Erbe hat
außerdem die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht
(§ 2355). Die Angaben sind durch öffentliche Urkunden oder Vorlage
des Testaments nachzuweisen, und es ist, falls sie nicht offenkundig sind
oder das Gericht diese Forderung nicht nachläßt, vor Gericht oder vor
einem Notar an Eidesstatt zu versichern, daß dem Erben nichts bekannt
sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 2356). Der
Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlaßgericht nach seinen Er-
mittelungen oder öffentlicher Aufforderung die Angaben des Erben für
festgestellt erachtet (§8 2358 f.); ergibt sich, daß der ausgestellte Erbschein
unrichtig ist, so hat das Gericht ihn einzuziehen oder ihn für kraftlos
zu erklären (§ 2361). Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und
die eines Vor= und Nacherben ist im Erbschein anzugeben (88 2363 f.).
Der erstere erhält außerdem auf Antrag ein Zeugnis über seine Ernennung
(§ 2368). Gehören zu einer Erbschaft, für die kein deutsches Nachlaß-
gericht zuständig ist, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, so kann
ein Erbschein für diese Gegenstände verlangt werden (§ 2369).-
Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf (88 2371—2385).
Der Erbschaftskauf — ein obligatorischer, auf Übertragung einer
angefallenen Erbschaft oder eines Erbteils gerichteter Vertrag — bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 2371). Der Verkäufer
hat dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegen-
stände bzw. die für sie beschafften Gegenstände herauszugeben (§ 2374); seine
Haftung wegen Gewährleistung beschränkt sich darauf, daß ihm das Erbrecht
unbeschränkt zusteht; für Fehler einer einzelnen Sache haftet er nicht (§ 2378).
Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, die Nachlaßverbindlichkeiten
zu erfüllen gegenüber dem Käufer (§ 2378) und gegenüber den Gläubigern
(§ 2382), denen gegenüber der Verkäufer verpflichtet ist, den Verkauf der
Erbschaft und den Namen des Käufers dem Nachlaßgericht unverzüglich
anzuzeigen (§ 2384). Vom Abschluß des Kaufes an trägt der Käufer
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
5 vahaftsgegenstinde, sowie die Lasten, er erhält dagegen die Nutzungen
2380).