Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Erbschein. Erbschaftskauf. 149 
für die Richtigkeit des Inhalts (§ 2365) und öffentlichen Glauben zu- 
gunsten gutgläubiger Dritter in sich schließt (§ 2366). Uber seinen Inhalt 
Rer. 64, 173. 
Der gesetzliche Erbe hat bei seinem Antrag anzugeben: die Zeit des 
Todes des Erblassers; sein Verhältnis zu ihm; die etwaigen näheren 
Erben; ob eine Verfügung von Todes wegen besteht, und ob ein Rechts- 
streit über sein Erbrecht anhängig ist (§ 2354). Der eingesetzte Erbe hat 
außerdem die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht 
(§ 2355). Die Angaben sind durch öffentliche Urkunden oder Vorlage 
des Testaments nachzuweisen, und es ist, falls sie nicht offenkundig sind 
oder das Gericht diese Forderung nicht nachläßt, vor Gericht oder vor 
einem Notar an Eidesstatt zu versichern, daß dem Erben nichts bekannt 
sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 2356). Der 
Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlaßgericht nach seinen Er- 
mittelungen oder öffentlicher Aufforderung die Angaben des Erben für 
festgestellt erachtet (§8 2358 f.); ergibt sich, daß der ausgestellte Erbschein 
unrichtig ist, so hat das Gericht ihn einzuziehen oder ihn für kraftlos 
zu erklären (§ 2361). Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und 
die eines Vor= und Nacherben ist im Erbschein anzugeben (88 2363 f.). 
Der erstere erhält außerdem auf Antrag ein Zeugnis über seine Ernennung 
(§ 2368). Gehören zu einer Erbschaft, für die kein deutsches Nachlaß- 
gericht zuständig ist, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, so kann 
ein Erbschein für diese Gegenstände verlangt werden (§ 2369).- 
Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf (88 2371—2385). 
Der Erbschaftskauf — ein obligatorischer, auf Übertragung einer 
angefallenen Erbschaft oder eines Erbteils gerichteter Vertrag — bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 2371). Der Verkäufer 
hat dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegen- 
stände bzw. die für sie beschafften Gegenstände herauszugeben (§ 2374); seine 
Haftung wegen Gewährleistung beschränkt sich darauf, daß ihm das Erbrecht 
unbeschränkt zusteht; für Fehler einer einzelnen Sache haftet er nicht (§ 2378). 
Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, die Nachlaßverbindlichkeiten 
zu erfüllen gegenüber dem Käufer (§ 2378) und gegenüber den Gläubigern 
(§ 2382), denen gegenüber der Verkäufer verpflichtet ist, den Verkauf der 
Erbschaft und den Namen des Käufers dem Nachlaßgericht unverzüglich 
anzuzeigen (§ 2384). Vom Abschluß des Kaufes an trägt der Käufer 
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung 
5 vahaftsgegenstinde, sowie die Lasten, er erhält dagegen die Nutzungen 
2380). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.