Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Invalidenversicherung. Strafbestimmungen. 231 
VIII. Strafbestimmungen insbesondere wegen Mißbrauchs der 
Marken und Quittungskarte, Schädigung des Versicherten, sowie zur 
Durchführung der Kontrolle enthalten die §§ 175—188. Die Übergangs- 
bestimmungen (§§ 189—193) gewähren erhebliche Erleichterungen für die 
Wartezeit. 
Zum Schluß sei als der gesamten Versicherung gemeinsam hervor- 
gehoben, daß Krankengeld, Unfall-, Alters= und Invalidenrente nicht als 
Armenunterstützung gelten, daß dieselben mit rechtlicher Wirkung nicht 
verpfändet und übertragen, noch für andere als die Alimentationsforderung 
der Ehefrau und ehelichen Kinder, sowie den Ersatzanspruch des Armen- 
verbandes gepfändet werden können, daß die Versicherten für ihre Legiti- 
mations= und Beweisurkunden Gebühren= und Stempelfreiheit genießen, 
und daß die rückständigen Beiträge im Verwaltungszwangsverfahren wie 
Gemeindeabgaben beigetrieben werden. — 
Was ferner das Verhältnis der 3 Versicherungen unter einander 
und zu der Unterstützungspflicht der Armenverbände anlangt, so tritt im 
Fall der Hilfsbedürftigkeit zuerst der Armenverband ein; für Unter- 
stützungen, die er geleistet hat, ist ihm von der Krankenkasse, Berufs- 
genossenschaft oder Versicherungsanstalt Ersatz zu leisten (s. § 25 Gewnf#G.). 
Streitigkeiten hierüber entscheidet der Bez Ausschuß (V. 29. 8. 00, GS. 
317). Abgesehen davon hat die Krankenkasse jedenfalls für die ersten 
26 Wochen aufzukommen und, falls ein Unfall im versicherungspflichtigen 
Betriebe vorliegt und die Erwerbsunfähigkeit über die 4. Woche andauert, 
hiervon der zuständigen Berufsgenossenschaft Nachricht zu geben, die dann 
vom Beginn der 14. Woche eintritt, aber auch das Heilverfahren der 
Krankenkasse gegen Vergütung in Höhe des halben Krankengeldes über- 
lassen kann (§ 11 Gewüuns -G.). Leistet die Krankenkasse über die 13. Woche 
Unterstützung, also auch Sterbegeld, so ist ihr von der Berufsgenossenschaft 
Ersatz durch Überweisung eines Teiles der Rente bzw. des Sterbegeldes 
zu leisten. Ist Invalidenrente für den Unfallverletzten gezahlt, so geht der 
Anspruch auf die Versicherungsanstalt über, die selbständig die Feststellung 
der Unfallrente betreiben kann (§ 113 Inv G.). 
IX. Titel. Ortsstatuten. 
Diese können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen 
Gegenstände ordnen. Sie werden nach Anhörung beteiligter Gewerbe- 
treibender und Arbeiter auf Grund eines Gemeindebeschlusses abgefaßt und 
Füen der Genehmigung des BzA. 1) (6§ 142 und 3G. 8122; AusfAnw. 
3. 272). 
X. Titel. Strafbestimmungen: § 143—153. 
Hervorgehoben seien § 152, der alle Verbote und Strafbestimmungen 
gegen Gewerbetreibende und Angestellte wegen Verabredung und Vereinigung 
zur Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere 
mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter aufhebt, und 
§ 153, der Gefängnisstrafe androht für den, der andere durch Anwendung 
1) In Berlin des Oberpräsidenten (LVG. 8 48).
	        
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