Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

268 Allgemeine Landesverwaltung (Zuständigkeitsgesetz). 
Oberpräsidenten, des Regierungspräsidenten und der Regierung, des Land- 
rates, denn diese sollten ja einen großen Teil ihrer Wirksamkeit behalten. 
Vielmehr schoben sich die neuen Behörden in die bisherige Organisation 
ein, und noch dazu in doppelter Eigenschaft: als verwaltungsgerichtliche 
oder als lediglich mit der Verwaltungsbeschlußfassung betraute Instanzen. 
In letzter Hinsicht hat das frühere Verwaltungsgerichts G. den Satz an 
die Spitze gestellt, daß Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten 
aus dem öffentlichen Rechte den Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
(des Verwaltungsstreitverfahrens) bilden. Hiermit aber war die Grenze 
doch nicht klar genug gezogen. Man war gezwungen, anstatt einer General- 
klausel für jeden einzelnen Fall festzusetzen, ob das Streit- 
verfahren oder das Beschlußverfahren einzutreten habe. 
Danach sind die neuesten Verwaltungsgesetze gearbeitet worden; sie ent- 
halten überall diese unterscheidenden Festsetzungen zugleich mit Angabe der 
zuständigen Behörden. Aber wo hiervon in den vielen älteren G. (wie 
St O., GewO. usw.) noch nicht die Rede sein konnte, mußte ein besonderes 
36. die Lücken ausfüllen. Eigentlich stellt es sich für die einzelnen 
einschlagenden Gesetze als Ergänzungs= oder auch Ab- 
änderungs-G. (sog. Novelle) dar. 
Bei der Zuständigkeitsabgrenzung und Feststellung kommt dreierlei 
in Betracht: 
1. Abgrenzung der Zuständigkeit der neuen Behörden (Kr.= und 
BzAussch., Provinzialräte und Oberverwaltungsgericht) gegen die alten 
Staats= und Kommunalbehörden; 
2. die vorher schon hervorgehobene Abgrenzung zwischen Beschluß- 
und Verwaltungsstreitverfahren; 
8. Abgrenzung der Verwaltungs: gegen die ordentliche (Zivil)= 
Gerichtsbarkeit. Sie ist erleichtert worden durch die Bestimmung in 
§ 13 des GVG., wonach „alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche 
nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Ver- 
waltungsgerichten begründet ist“, vor die ordentlichen Gerichte gehören. 
Hiernach bedurfte es eigentlich keiner weiteren Vorschriften, durch welche 
in den einzelnen Fällen für die den Verwaltungsgerichten überwiesenen 
Angelegenheiten noch ausdrücklich der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen 
wird. Dessenungeachtet erschien dies doch da wünschenswert, wo ein 
früheres Gesetz ausdrücklich die Entscheidung der ordentlichen Gerichte für 
zulässig erklärt, z. B. die §§ 9, 10, 15 des G. 24. 5. 61 über die Er- 
weiterung des ordentlichen Rechtsweges und § 79 ALR. II 14, welche 
hiernach bei streitigen Abgaben an die Kommunal-, Schul-, Landarmen-, 
Synagogenverbände usw. nicht mehr anzuwenden sind (s. § 160 3.; 
OVG. 17, 217). 
Das 3Z. teilt seine Vorschriften für die einzelnen Verwaltungs- 
gebiete in 24 Titel ein (Angelegenheiten der Provinzen, Kreise, Amts- 
verbände, Stadtgemeinden, Landgemeinden, Armen-, Schul-, Wege-, Ge- 
werbe-, Bau-, Enteignungsangelegenheiten usw.). In einzelnen Fällen 
geht das G. über seine eigentliche Aufgabe, die betreffenden alten, be- 
stehenden Gesetze lediglich durch Kompetenzbestimmungen zu ergänzen, 
hinaus. Wenn es z. B. in § 17 bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten
	        
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