Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Verypflichtung zur Leistung. 25 
Mieter angelegte Badezimmer- oder Heizgaseinrichtung); kommt der andere 
(z. B. der Vermieter) in den Besitz, so muß er die Wegnahme dulden, 
kann aber Sicherheitsleistung für den damit verbundenen Schaden ver- 
langen (§ 258). 
n) Rechenschaftspflicht. Auskunftserteilung (§§ 259 
bis 261). Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben 
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen (Beispiele §§ 666, 681, 
713, 1214, 1421, 1546, 1667, 1840, 1978, 2218 usw.), muß eine ge- 
ordnete Zusammenstellung mit Belegen vorlegen und bei Verdacht der Un- 
richtigkeit auf Verlangen den Offenbarungseid vor dem AGer. dahin leisten: 
„daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig an- 
gegeben habe, als er dazu imstande sei.“ 
Bei Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen (Nachlaß) oder Aus- 
kunftserteilung darüber ist ein Verzeichnis vorzulegen und auch der Offen- 
barungseid dahin zu leisten: 
„daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei."“ 
i) Zu Teilleistungen ist der Schuldner nicht berechtigt (§ 266); 
wohl aber gemäß Wechselordnung (Art. 38). 
k) Leistung durch Dritte ist überall zulässig, wenn es nicht 
gerade auf die Person des Schuldners (z. B. bei Bestellung einer Porträt- 
büste bei einem Künstler) ankommt; außerdem kann der Gläubiger bei 
Widerspruch des Schuldners die Leistung durch Dritte ablehnen (§ 267). 
Ist die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand im Gange und durch 
sie ein Recht eines Dritten bedroht, so ist dieser berechtigt, den Gläubiger 
(auch durch Hinterlegung § 372 oder durch Aufrechnung § 387) zu be- 
friedigen; dadurch geht die Forderung auf ihn über (§ 268). 
1) Ort der Leistung ist der durch Gesetz oder Rechtsgeschäft be- 
stimmte oder sich aus den Umständen ergebende, sonst der Wohnsitz des 
Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses oder bei Ent- 
stehung der Forderung im Gewerbebetriebe seine gewerbliche Niederlassung; 
die Ubernahme der Beförderungskosten ändert daran an sich nichts. Nur 
Geld hat der Schuldner — ohne daß dadurch die Vorschriften über den 
Leistungsort berührt werden — im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten 
dem Gläubiger an dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung zu über- 
mitteln; ändern sich diese nach Entstehung der Forderung und erhöhen 
sich dadurch Kosten und Gefahr, so hat der Gläubiger im ersteren Fall 
die Mehrkosten, im letzteren Fall die Gefahr zu tragen (Geldschuld ist 
Bringschuld) §§ 270, 271. Die Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, 
wenn nicht anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen 
(EG. Art. 92; AG. Art. 11), für Zahlungen an öffentliche Kassen gelten 
keine Sonderbestimmungen. 
m) Zeit der Leistung. Auch hier gilt zunächst die gesetzliche oder 
rechtsgeschäftliche Bestimmung, oder die sich aus den Umständen ergebende 
Parteiabsicht, im zweiten Recht gilt der Grundsatz: die Leistung ist sofort 
mit der Begründung fällig. Die Bestimmung einer Zeit gilt im Zweifel 
als im Interesse des Schuldners geschehen, er kann also schon früher 
erfüllen (§ 271); darf aber bei einer unverzinslichen Schuld nicht die
	        
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