Schiffer. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 261
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Vierter Abschnitt.1 Frachtgeschäft zur Beförderung von
Gütern.
§ 556. 1557.] Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern
bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil
oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
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steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen; 30./5. 70 (RGBl 344); 21./12.
74 (Centr. Bl 1875, 51); 19./6. 75 (ebenda 371); 25./6. 75 (das. 376); G
11./6. 78 (Maschinisten auf Seeschiffen RGBl 109)); Bek. 30./6. 79 (CBl f. d.
D. R. 327); 2./12. 85 betr. Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer
und Seesteuerleute 2c vom 25./9. 69 (RGBl 319); 12./2. 85 betr. Zulassung
als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen (RGBl 82);
G./8. 87 betr. den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann
auf deutschen Kauffahrteischiffen (RGBl 395); 15./6. 88 betr. die Befähigungszeugnisse
für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die
erechnung der Steuermannsfahrzeit (Rel 185); 11./6. 91 betr. den Nachweis
der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen
(RGBl 348); 26./7. 91 betr. die Vorschriften über den Beöhigungsnachweis
und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der
deutschen Handelsflotte (ReBl 359); 4./J. 99 betr. die Abänderung der Vorccriften
über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann
guf deutschen Kauffahrteischiffen (2/ Bl 134); 16./10. 02 (80 Bl 265) betr.
en Befähigungsnachweis u. die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen
der deutschen Handelsflotte.
[Abänderung des 8 6, 2 d. Bek. 26./7. 91.)
ek. betr. die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in
er Inlandfahrt 22./3. 1902 (RGBl 127).
Berk. betr. die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren
16./6. 1903 (Rl 247).
" Bek. betr. den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und
eesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen 16./1. 1904 (RGBl 3).
Bek. betr. die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und
eschinisten (RGBl 163)
und Bek. betr. Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis
id die Prüfung der Seeschiffer auf deutschen Kauffahrteischiffen 14./3. 1906.
[Abänderung der 8§ 7, 9, 42, 54
ion dder frühere IV. Abschn. Von der Schiffsmannschaft (Art. 528—556) war
urch die alte Seemannsordnung (27./12. 1872) aufgehoben.
#l.1 G betr. die Küstenfrachtfahrt 22./5. 81 (RGBl 98 sgeltend seit
S8a eingeführt für Helgoland 22./3. 91 ReBl 22)). 1. Das Recht,
Süter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem anderen deutschen
archafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt), steht
#schließlich deutschen Schiffen zu.