Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

134 
8. 2. 
Für den in §. 1 bezeichneten Zeitraum sind für jedes der acht Schwurgerichte 
228 Hauptgeschworene und 
12 Hülfsgeschworene 
zu wählen. 
Die Vertheilung der hienach für jedes der acht Schwurgerichte erforderlichen Zahl 
von zweihundert und vierzig Geschworenen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke, welche 
für die in die Vorschlagslisten aufzunehmende, um den dreifachen Betrag höhere Zahl 
von Personen maßgebend ist (§. 87 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes), ist in der 
Tabelle B. 
bestimmt. 
Stuttgart, den 5. Juli 1879. 
Faber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.