38 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch.
Schutze des Deutschtums. Es war somit die bestimmte Absicht des Gesetzgebers, in den vor-
bezeichneten Gebieten die weitere Gründung von polnischen Niederlassungen auszuschließen.
5. Rechtsverhältnisse der Beamten. Die Rechtsverhãltnisse der Beamten
haben in materieller Beziehung eine den
geänderten Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen entsprechende Neuregelung erfahren,
sowohl was die Besoldungen als die Ruhegehälter, als die Fürsorge für Witwen und
Waisen betrifft. Der Wohnungegeldzuschuß wurde 1910 für die unmittelbaren Staats-
beamten, einschließlich der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen nach
einem neuen Tarife geregelt. Die Amtskautionen wurden 1898 aufgehoben. Besondere
Gesetze ergingen über die Reisekosten der Staatsbeamten, 1907 über die Besoldung der
Richter, 1902 über Betriebsunfälle von Beamten. Die materielle Haftung für Amts-
pflichtverletzungen der Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt gemäß Be.
§#839 wurde grundsätzlich vom Staate übernommen. Die Anstellung und Versorgung
der Kommunalbeamten wurden 1899 in ihren Grundlagen gleichfalls durch die Staats-
gesetzgebung analog den Berhältnissen der Staatsbeamten geregelt; den mittelbaren
Staatsbeamten wurden auch die Beamten der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten
angereiht.
Oie Prinzipien des altpreußischen Beamtenrechtes, die heute noch auf der aus-
gezeichneten Gesetzgebung Friedrich Wilhelms I. beruhen, sind unverändert geblieben.
Die gewaltige Entwickelung des deutschen Wirtschafts-
lebens seit 1866 stellt an die Staatsverwaltung heute
wesentlich andere und sehr viel höhere Anforderungen, als dies früher der Fall war.
Zur Prüfung der Frage, ob diesen neuen und erhöhten Anforderungen des Lebens
der dermalige Verwaltungsorganismus noch gewachsen sei, wurde durch Allerhöchste
Anordnung eine besondere Immediatkommission berufen. Aus dem Umstande,
daß diese Immediatkommission trotz mehrjähriger Arbeit ein der Offentlichkeit bekannt
gewordenes, bedeutsames Ergebnis nicht gezeitigt hat, darf die erfreuliche Folgerung
gezogen werden, daß die altbewährte preußische Verwaltung auch den großen Forde-
rungen einer neuen Zeit durchaus gewachsen ist und einer Reform im großen nicht
bedarf. Um so lebhafter möchte wohl der Wuncsch sich geltend machen, daß in einer
Reihe von äußeren organisatorischen und materiellrechtlichen Fragen von geringerer
Bedeutung — Vereinheitlichung der überaus zersplitterten Selbstverwaltungsgesetz
gebung, Vereinfachung des übermäßig kompliziert gewordenen Verwaltungsapparates
der Verwaltungsbehörden einschließlich der Verwaltungsgerichte, Beseitigang ver-
alteter Polizeivorschriften — die Gesetzgebung eine energische Tätigkeit behufs formeller
und materieller Vereinfachung des preußischen Verwaltungsrechtes entwickeln sollte.
4. Immediatkommission.
5. Oie Städte Im Zusammenhang mit der gewaltigen Entwickelung des deutschen
Wirtschaftslebens hat sich auf der Grundlage der Steinschen Städte-
ordnung eine Blüte des preußischen — und des gesamten deutschen — Städtewesens
174