12 Oas bürgerliche Recht. III. Buch.
Amtzgerichtsprozesses besteht darin, daß jetzt der äußere Prozeßbetrieb (Zustellung und
Ladung) dem Gerichte zurückgegeben ist. Sodann ist das gesetzlich sanktioniert, was die
Macht der Verhältnisse bis dahin schon erzwungen hatte: die Beseitigung der Fiktion,
daß die Parteien dem Amterichter das Streitverhältnis in freier Rede vortrügen. Nun-
mehr ist bestimmt, daß der NRüchter mit den Parteien das Sachverhältnis zu erörtern hat
und daß die Bezugnahme auf Schriftstlücke genügt (8#0. 58 502.
Der Rückblick auf die Zivilprozeßgesetzgebung ist hiernach kein erfreulicher. Wir
haben eine Zwiespältigkeit in den Grundsätzen, die vor dem Amtsgericht und Landgericht
gelten, und die Hauptschäden des heutigen Verfahrens harren noch der Heilung. Wie
schwer die zu lösende #ufgabe ist, haben schon die hier gemachten Andeutungen gezeigt.
Uberblickt man die Geschichte der Prozeßgesetzgebungen, so zeigt sich, daß jedem neuen
Prozeßgesetz die heftigsten Klagen über die Zustizzustände vorausgehen. Ist die neue Ord-
nung erlassen, so verstummen die Klagen auf kurze Zeit, um dann von neuem zu beginnen.
Die Erklärung liegt darin, daß sich im Prozesse die menschlichen Schwächen besonders
stark zeigen. Mit der schlechtesften Prozeßordnung können ausgezeichnete Richter und
Anwälte die besten Erfolge hberbeiführen; die beste Prozeßordnung hilft nicht durch-
greifend gegenüber der Trägbeit, der Unfähigkeit oder dem bösen Willen der Prozeß-
beteiligten.
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