Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Perfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Perstellung von 
Tenerungs-Einrichtungen. Vom 23. November 1882. 
Nach Maßgabe von Art. 51 und 52 der neuen allgemeinen Bauordnung vom 
6. Oktober 1872 wird mit Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs in 
Betreff der Herstellung von Feucrungs-Einrichtungen unter Aufhebung der Verfügung b, 
betreffend die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen vom 26. Dezember 1872 Nach- 
stehendes verfügt: 
S. 1. 
Wo Feuerungs-Einrichtungen Wände berühren oder von denselben nicht wenigstens 
den nach den Vorschriften dieser Verfügung für Feuerungs-Einrichtungen ihrer Art 
erforderlichen Abstand von vergipstem Holzwerk einhalten, sind Mauern aus feuersicherem 
Material (Feuerwände)h herzustellen. 
Dieselben müssen für Koch= und ähnliche Feuerungs-Einrichtungen eine Stärke von 
mindestens 12 cm, für Zimmeröfen eine solche von wenigstens 10 cm erhalten und soweit 
möglich beiderseits bestochen, jedenfalls aber in solcher Ausdehnung augelegt werden, daß 
die Schlußpfosten derselben oder sonstiges Holzwerk der Wände von eisernen Oefen, sowie 
von Kochherden mindestens 35 cm, von thönernen Oefen und solchen eisernen Mantel- 
öfen, welche bezüglich der Wärmeausstrahlung den thönernen Oefen gleichkommen, min- 
destens 20 cm entfernt bleiben. Ein solcher Abstand ist jedoch für Rechen und andere 
kleinere Vorrichtungen zum Aufhängen von Geräthschaften nicht erforderlich. 
Bei größeren Feuerungen ist die Stärke und Ausdehnung der Feuerwand insoweit, 
als nicht in Nachfolgendem hierüber besondere Bestimmungen getroffen werden, im einzelnen 
Fall nach Erforderniß zu vergrößern. Ebenso kann eine Vergrößerung der Stärke der 
Feuerwand bei Kochherden und Hausbacköfen, welche an Scheidewände zwischen Wohn- 
und Schenerraum (vergl. §. 51 der Vollzugs-Verfügung zur Bauordnung) zu stehen 
kommen, verlangt werden. 
Zu denjenigen Theilen der Feuerwände, welche mit Feuerzügen in unmittelbare 
Berührung kommen, dürfen hohle gebrannte Steine nicht verwendet werden. 
Mit Ausnahme der Tragbalken der Kaminschooße dürfen keine Holztheile in die 
Mauer eingreifen. Die Schwellen unter der Feuerwand sind daher auszuschneiden.
	        
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