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Perfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Perstellung von
Tenerungs-Einrichtungen. Vom 23. November 1882.
Nach Maßgabe von Art. 51 und 52 der neuen allgemeinen Bauordnung vom
6. Oktober 1872 wird mit Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs in
Betreff der Herstellung von Feucrungs-Einrichtungen unter Aufhebung der Verfügung b,
betreffend die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen vom 26. Dezember 1872 Nach-
stehendes verfügt:
S. 1.
Wo Feuerungs-Einrichtungen Wände berühren oder von denselben nicht wenigstens
den nach den Vorschriften dieser Verfügung für Feuerungs-Einrichtungen ihrer Art
erforderlichen Abstand von vergipstem Holzwerk einhalten, sind Mauern aus feuersicherem
Material (Feuerwände)h herzustellen.
Dieselben müssen für Koch= und ähnliche Feuerungs-Einrichtungen eine Stärke von
mindestens 12 cm, für Zimmeröfen eine solche von wenigstens 10 cm erhalten und soweit
möglich beiderseits bestochen, jedenfalls aber in solcher Ausdehnung augelegt werden, daß
die Schlußpfosten derselben oder sonstiges Holzwerk der Wände von eisernen Oefen, sowie
von Kochherden mindestens 35 cm, von thönernen Oefen und solchen eisernen Mantel-
öfen, welche bezüglich der Wärmeausstrahlung den thönernen Oefen gleichkommen, min-
destens 20 cm entfernt bleiben. Ein solcher Abstand ist jedoch für Rechen und andere
kleinere Vorrichtungen zum Aufhängen von Geräthschaften nicht erforderlich.
Bei größeren Feuerungen ist die Stärke und Ausdehnung der Feuerwand insoweit,
als nicht in Nachfolgendem hierüber besondere Bestimmungen getroffen werden, im einzelnen
Fall nach Erforderniß zu vergrößern. Ebenso kann eine Vergrößerung der Stärke der
Feuerwand bei Kochherden und Hausbacköfen, welche an Scheidewände zwischen Wohn-
und Schenerraum (vergl. §. 51 der Vollzugs-Verfügung zur Bauordnung) zu stehen
kommen, verlangt werden.
Zu denjenigen Theilen der Feuerwände, welche mit Feuerzügen in unmittelbare
Berührung kommen, dürfen hohle gebrannte Steine nicht verwendet werden.
Mit Ausnahme der Tragbalken der Kaminschooße dürfen keine Holztheile in die
Mauer eingreifen. Die Schwellen unter der Feuerwand sind daher auszuschneiden.