III. Buch. Internationales Privatrecht. 93
glänzendem dialektisch-dogmatischem Aufbau der ganzen Lehre stellt das in den Jahren
1897—1912 erschienene Werk „Internationales Privatrecht“, von E. Zitelmann, dar.
III. Eine wesentliche Förderung für Theorie
eitschrift fü tern. Privat t.
Bettschrift far-Zntern. Peivatrech und Prazis des internationalen Privat-
rechts brachte die Gründung der ausschließlich dieser Materie gewidmeten „Zeitschrift
für internationales Privat- und Strafrecht mit besonderer Berücksichtigung
der Rechtshilfe“ durch den baprischen Oberlandesgerichtsrat Ferdinand Böhm im
Jahre 1891. Im Jahre 1896 wurde Mitherausgeber der Zeitschrift Th. Niemeyer,
welcher nach Böhms Tode (1901) die Leitung der Zeitschrift allein übernahm. Die
Jeitschrift ist seitdem zugleich dem Bölkerrecht gewidmet, gemäß der vom Herausgeber
vertretenen Auffassung, daß das internationale Privatrecht mit einem Fuße im Privat-
recht, mit dem anderen Fuß im Völkerrecht steht, und daß die Flüssigkeit der (weder
logisch noch praktisch faßbaren) Grenzen folgender Materien: internationales Privat-
recht, Rechtsvergleichung, Nechtsvereinheitlichung, staatsvertragliche Ausgleichung, Völker-
recht, eine alle diese Gebiete überschauende und umfassende Gesamtbehandlung wünschens-
wert macht.
Lehrstühle. Ein fernerer Fortschritt ist die in jüngster Zeit mehrfach erfolgte staat-
— — — liche Erteilung von Lehraufträgen, entweder speziell für inter-
nationales Privatrecht (so in München und Bonn) oder in Verbindung mit anderen Ge-
bieten des internationalen Rechtes (so in Leipzig und Kiel). Dem entspricht die nicht
mehr geringe Zahl der an den deutschen Universitäten nicht wie früher nur angekündigten,
sondern auch wirklich und unter reger Beteiligung der Studierenden abgehaltenen Vor-
lesungen und Ubungen über internationales Privatrecht. In Kiel wurde auf Grund einer
Stiftung des 1905 verstorbenen, um die Wissenschaft des internationalen Privatrechts
durch seine positivistischen Forschungen verdienten Franz Kahn (Mannheim) eine Spe-
zialbibliothek für internationales Privatrecht (Franz-Kahn-Bibliothek) gegründet.
IV. Wenn im vorstehenden der Begriff und der Inhalt des internationalen Privat-
rechts als bekannt und feststehend vorausgesetzt worden ist, so durfte das in Anpassung
an das Herkommen insofern geschehen, als die soeben skizzierten Entwicklungsvorgänge
sich im wesentlichen auf dasjenige Gebiet beziehen, welches seit mehreren Menschen-
altern in Deutschland mit dem in der Uberschrift angewendeten Ausdruck bezeichnet
zu werden pflegt, nämlich die von Wächter und Savigny als Bestandteil des privat-
rechtlichen Spftems behandelte und seitdem in Lehrbüchern und Vorlesungen des Zivil-
rechts (bis 1900 in den Pandekten und im deutschen Privatrecht, seitdem im deutschen
bürgerlichen Recht) vorgetragene Lehre von dem, wie man sagte, „örtlichen“ Geltungs-
gebiet der Privatrechtssätze.
Teil des Staats- und Aber seit Wächter und Savigny hat sich unter dem Gewande
Verwal tungsrechts. der alten Bezeichnung so viel Neues und Beträchtliches ent-
— — wickelt, daß es sich, ehrlich gesagt, nur aus der Macht
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