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Anhang,
die Stempel -Gebühr betreffend.
An Stempel-Gebühr ist zu bezahlen: fl. kr.
1) von inlaͤndischen politischen Zeitschriften:
a) wenn sie in der Form von Tagesblaͤttern, oder woͤ-
chentlich wenigstens einmal erscheinenden Heften ausge-
geben werden:
a) bei einem Absatee von fünfhundert Eremplaren Nichts.
5) bei einem Absaße von 501 bis 2000, je von einem
Erxemplare jährlich:
e) von 2001 bis zooo, von jebem Exemplare uͤhrlich — 30
d) von 3001 und jedem weitern Exemplare, welches
abgesetzt wird, jaͤhrlich .
b) periodisch in Heften erscheinende Druckschriften polli-
schen Inhalts, insofern sie nicht zugleich politische Ta-
ges-Neuigkeiten mittheilen, sind von dem Stempel
frei.
2) Von ausländischen politischen Blättern, welche den Charak-
ter der unter 1 a aufgeführten politischen Tagesolätter
oder rolitischen Zeitschriften tragen, je von : Eremplar — 30
5) Spie-Karten, insöserne sie im Lande abgeseht werden:
a) von Tarob-Karten, von jedem Spiele ..... —
—
b) von anderen ..
Danausländnchcn Kalendein von jedem Stuck. .. —
l
Druckfehler.
In einem Theil derEremplare der Nummer 4 isi S.481 Lin.1, 5 u. 15 anstant „Süßen"“ zu lesen: „Füßen“.
Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.