Object: Das Hamburgische Staatsrecht.

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berufenen Beamten eine besondere, selbständigere Stellung eingeräumt ist.1 
Man mag auf Grund dieser selbständigeren Stellung von einer Tren- 
nung von Justiz und Verwaltung sprechen. Niemals aber wird man 
die Justiz dem Staatsoberhaupt und den gesetzgebenden Körperschaften 
als eine ganz unabhängige Macht oder Gewalt gegenüberstellen können. 
Die Gerichte sollen ganz frei und selbständig urteilen; sie müssen sich 
aber andrerseits auch in den ordentlichen Organismus des Staates 
als ein dem Staatsoberhaupt untergeordnetes Glied einfügen.? Daß 
dies in Hamburg nicht weniger als in anderen, monarchischen Staaten 
der Fall, ergiebt sich aus dem obenerwähnten Art. 19 der hamburgischen 
Verfassung, welcher eine notwendige Ergänzung des den Gerichten die 
richterliche Gewalt übertragenden Art. 6, Abs. 2 ist. 
Wolffson folgert aus dem mehrerwähnten Art. 6 der Ver- 
fassung, demzufolge die höchste Staatsgewalt Senat und Bürgerschaft 
gemeinschaftlich zusteht, die richterliche Gewalt aber von den Gerichten 
ausgeübt wird, „daß die richterliche Funktion nicht im Namen der 
Regierung, sondern von den Gerichten kraft ihrer verfassungsmäßig 
selbständigen Stellung ausgeübt wird.“ „Die Urteile hamburgischer 
Gerichte,“ so fährt er fort, „enthalten deshalb auch keine Wendung, 
welche der Eingangsformel, deren sich die Gerichte in deutschen Mon- 
archien zu bedienen pflegen („Im Namen des Königs“ u. s. w.) ent- 
spricht.“s Diese Argumentation, welche übrigens, wie auch Wolffson 
hervorhebt, von rein theoretischer Bedeutung ist“, kann dem oben 
1 G. Meyer unterscheidet zwischen der Gesetzgebung und der Verwaltung 
im weiteren Sinne. „Die letztere zerfällt in die Rechtspflege, d. h. die auf die 
Aufrechterhaltung der Rechtsordnung gerichtete Thätigkeit, und die Verwaltung 
im engeren Sinne, d. h. die Sorge für die Staats- und Volksinteressen.“ (Lehr- 
buch des Deutschen Verwaltungsrechts, Tl. 1, 1883, S. 1.) 
* Bluntschli sagt: Die Sonderung des Gerichts von dem Regimente 
in der Verfassung des Staats ist als ein Hauptgrundsatz des neueren Staats nun 
ziemlich allgemein anerkannt: die Sonderung, nicht die absolute Trennung, denn 
in dem Staatsoberhaupte einigt sich mit der vollen Regierungsmacht die formelle 
Spitze der Gerichtsbarkeit als in einem gemeinsamen Centrum. (Allg. Staats- 
recht, 5. Aufl., 1876, S. 304. 
? Wolffson, a. a. O. S. 11. Ebenso Grotefend, Das Deutsche Staats 
recht der Gegenwart, S. 781. 
4 Wolffson sagt weiter: „Aber auch dieser Unterschied hat angesichts der 
unabhängigen Stellung deutscher Gerichte auf Grundlage des deutschen Gerichts-
	        
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