X. Buch. Die soziale Medizin und soziale Hygiene. 267
Die Maßnahmen zur zweckmäßigen Ernährung und zum Schutz der
Gesundheit in gewerblicher Tätigkeit.
Die normale Ernährnug des Menschen hat durch ärztliche Studien in ver-
schiedener Richtung eine Förderung in den letzten Jahrzehnten erfahren. Eine
Schwierigkeit beruht auch heute auf der ungenügenden Produktion ODeutschlands
an Schlachtvieh, so daß der Fleischkonsum vielfach nicht diejenige Höhe hat,
welche für eine gesunde Volksernährung notwendig ist. Große Fortschritte haben
dagegen die Bestrebungen gemacht, in Volksküchen zu einem billigen Preis eine
gute Nahrung zu verabreichen und durch besondere WMilchküchen für Säuglinge und
Kinder zu sorgen. Weiterhin ist in den letzten beiden Jahrzehnten die besondere Aufmerk-
samkeit der Ernährung und den Krankheiten der Schuljugend zugewandt worden.
Schularztstellen zur Untersuchung der Kinder zwecks allgemeiner und spezieller ho-
gienischer Maßnahmen sind in vielen Städten eingerichtet worden. A#uch Schulschwestern
zur Hilfe für den Arzt und zur Vermittelung mit den Eltern sind in einzelnen Städten
eingestellt worden. Die Zahnpflege der Zugend und die Ernährung haben Berücksich-
tigung erfahren, und außerdem sind vielfach Erholungsheime auf dem Land, an den
Seen und in waldbreicher Gegend geschaffen worden. Baden und Spiele im Freien haben
eine völlig andere Pflege erfahren, als es früher der Fall war.
Die Gesetzgebung gegen die Verfälschung von Nahrungsmitteln hat durch Ergän-
zungen vom 3. Zuni 1900 und vom 7. April 1909 wesentliche Verbesserungen erfahren.
A#uch die Verunreinigung des Trinkwassers, sowie von Wasserläufen und Wasserbe-
hältern, welche dem menschlichen Gebrauche dienen, ist in der Gesetzgebung berück-
sichtigt worden.
Schutz in gewerblichen Betrieben. Die Gefahren, welche Fabriik- und Ge-
wer bebetriebe durch ihre Einrichtungen,
Maschinen, den entstehenden Staub und schädliche Gase den Arbeitern bringen, haben
in der Gewerbeordnung eine sorgfältige Berücksichtigung erfahren. Für Arbeiter unter
18 Fahren sind besondere Bestimmungen mit Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit
getroffen worden. Soweit es der Betrieb gestattet, sollen die Geschlechter getrennt
werden. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden und
bei Kindern unter 14 Zahren darf die Beschäftigungszeit sechs Stunden täglich nicht
überschreiten. Für Arbeiterrinnen sind besondere Bestimmungen auch bezüglich Schlusses
der Arbeitszeit an Vorabenden von Sonn- und Festtagen in der Gewerbeordnung
enthalten. Die Durchführung der Gesetze wird durch Anordnungen über das Verhalten
der Arbeiter im Betrieb, über die Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesund-
heit, welche öffentlich ausgehängt werden, erleichtert. Allerdings bedingt die Aus-
dehnung aller dieser Bestimmungen auf die nur zeitweise beschäftigten Saison-
arbeiter eine beträchtliche Einschränkung der Erwerbsverhältnisse.
Ganz spezielle Gesetze und Verordnungen betreffen die Betriebe, in welchen
giftige Substanzen und gesundheitschädliche Substanzen verarbeitet werden. Dahin
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