Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 6. 
Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeut- 
schen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden. 
Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß= oder Geldstrafe Forst= oder Ge- 
meinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden. 
S. 7. 
Vom 1. Januar 1871 ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
über die Entrichtung der Branntweinsteuer, der Biersteuer und der Postgefälle in drei 
Jahren. 
8. 8. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangsbestimmungen zu treffen, um 
die in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für 
den Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun- 
des-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismark-Schönhausen. 
Gese 8, 
betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strasprozeßordnung bei Elnführung des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Vernehmung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und versügen Wir, wie folgt:
	        
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