fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Notare 
anwaltschaft zugelassen ist. Jedem N. wird bei 
seiner Ernennung ein Amtssitz zugewiesen, inner- 
8 dessen er seine Geschäftsräume zu halten 
at. In Städten von mehr als 10 000 Einw. 
kann dem N. eine bestimmt begrenzte Gegend 
der Stadt als Anitssitz angewiesen werden. Der 
Amtsbezirk eines N. umfaßt den ganzen Ober- 
landesgerichtsbezirk, in welchem ihm der Amtssitz 
angewiesen ist, mit Ausschluß der etwa dazu 
gehörigen nicht preußischen Gebietsteile. Der 
I . kann einem N. auf dessen Antrag für die 
Dauer einer Krankheit oder einer durch erheb- 
liche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit oder 
anderweitigen Verhinderung einen Vertreter 
bestellen. Der Vertreter, dessen Bestellung 
jederzeit widerrufen werden kann, muß zum 
Richteramte befähigt sein und hat, sofern er 
nicht schon preuß. Staatsbeamter ist, den Dienst- 
eid zu leisten (Pr FGGG. Art. 77—80, 99). Die 
N. unterliegen dem G. vom 7. Mai 1851, betr. 
die Dienstvergehen der Richter (GS. 218); vgl. 
G. vom 9. April 1879 (GS. 345) § 21 und Pr- 
FG. Art. 93, 94. Nach dem Art. 94 sind die 
Strafen, auf die das Disziplinargericht zu erken- 
nen befugt ist: 1. Warnung; 2. Verweis; 3. Geld- 
strafe bis zu 3000 K, allein oder in Verbindung 
mit einem Verweise; 4. Verlust des Amtes oder 
Dienstentlassung; auf den Verlust des Amtes 
ist zu erkennen, wenn das Gericht den Verurteil- 
ten nicht für unwürdig erachtet, an einem anderen 
Orte wieder angestellt zu werden. Wird gegen 
einen N., welcher zugleich Rechtsanwalt ist, auf 
Ausschluß von der Rechtsanwaltschaft rechts- 
kräftig erkannt (s. Rechtsanwälte V11), 
so erlischt sein Amt als N. von selbst (G. vom 
9. April 1879 § 22). Wegen der Aussicht über 
sie s. Justizaufsicht. In dem Aufsichts- 
recht liegt auch ihnen gegenüber das Recht zur 
Geschäftsrevision; jeder N. soll mindestens alle 
vier Jahre revidiert werden. In gewissen Fällen 
darf der N. bei der Beurkundung von Rechts- 
geschäften nicht mitwirken, ist er von der Aus- 
übung seines Amtes ausgeschlossen, kann sich 
ihrer enthalten oder soll er keine Amtshandlungen 
vornehmen (FGG. §§s 170—172; Prs. 
Art. 84, 85). 1 Im übrigen darf er seine Dienste 
nicht verweigern. Nach § 25 Abs. 5 EinkSt# G. 
(GE. 1906, 294) sind die N. von den Beamten, 
welche die Einsicht von die Vermögensverhält- 
nisse der Steuerpflichtigen betreffenden Urkunden 
usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften 
daraus zu erteilen haben, ausgenommen. So- 
weit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, hat 
der N. über die Verhandlungen, bei denen er 
mitgewirkt hat, Verschwiegenheit zu beobachten, 
es sei denn, daß die in der Sache Beteiligten 
ihn von dieser Verpflichtung entbinden (Pr #- 
G. Art. 83 Abs. 1, 90). Die N. haben Register! 
und ein Verwahrungsbuch zu führen (PrFG.) 
Art. 95—96; Allg. Vf. vom 21. Dez. 1899— JMl. 
834 — § 2, vom 19. Jan. 1906 — JIM l. 28 — 
und vom 16. Sept. 1908 — JMl. 339) und 
Geschäftsübersichten einzureichen (Allg. Vf. vom 
14. Dez. 1901 — JWVBl. 296 — und vom 7. Mai 
1906 — ZWBl. 139). 
III. Die N. beziehen für ihre Tätigkeit Ge- 
bühren und bei Geschäftsreisen Tagegelder 
und Reisekosten nach Maßgabe der Gebühren- 
  
  
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233). Hat jemand nach § 14 FGG. oder nach 
Art. 1 Satz 1 PrFG. Anspruch auf Be- 
willigung des Armenrechts, so hat ihm der N. 
seine Dienste gebührenfrei zu gewähren (Pr - 
GG. Art. 83 Abs. 2). Die Ansprüche der N. 
verjähren in zwei Jahren (§ 196 Nr. 15 BGB.). 
Die Tätigkeit eines N. fällt nicht unter den 
Begriff des Gewerbebetriebes (GewO. 8 6), 
insbesondere auch nicht für die Besteucrung. 
Solchen Vorschriften wie S42 a Abs. 1 sind jedoch 
auch N. bei der Erledigung ihrer Notariatsgeschäfte 
unterworfen (Recht 14, 782). Wegen der Veran- 
lagung der N. zur Einkommensteuer s. Art. 21 Ausf- 
Anw. z. Eink St G. vom 25. Juli 1906. Über die 
Krankenversicherungspflicht der bei ihnen beschäf- 
tigten Personen vgl. K VG. § 1 Ziff. 2 a, 8 2 b. 
IV. Notariatsurkunden sind in allen Fällen 
mindestens mit 3 .X zu versteuern. Vertreten 
sie die Stelle einer im Stempeltarif höher ver- 
steuerten Verhandlung, so sind sie wie diese 
stempelpflichtig (TSt. 45 LSt G.). Der Stempel 
ist zur Urschrift zu verwenden. Die erste Aus- 
fertigung ist stempelfrei, wenn sie als solche be- 
zeichnet und auf ihr der Betrag des zur Urschrift 
verwendeten Stempels bescheinigt wird (§5 9 
Abs. 2 a. a. O.). Jede weitere Ausfertigung ist 
mit 3 .K zu versteuern (§ 9 Abs. 1 und TSt. 16 
a. a. O.). Notarielle Zeugnisse sind wie amtliche 
Zeugnisse in Privatsachen steuerpflichtig (Tt. 
46, 77). S. Zeugnisse. Die N. haben 
den Stempel zu den von ihnen ausgenommenen 
Verhandlungen sowie zu den von ihnen entwor- 
fenen und der Unterschrift nach beglaubigten Ur- 
kunden vor Erteilung einer Ausfertigung bzw. 
vor Aushändigung der Urkunde, spätestens aber 
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Be- 
urkundung, zu verwenden. Wird der Stempel 
nicht rechtzeitig gezahlt, so haben sie die zwangs- 
weise Einziehung bei dem zuständigen Haupt- 
zollamt zu beantragen (§ 15 Abs. 1 a. a. O.;: 
AussBest. vom 16. Aug. 1910 — Beil. zu Nr. 20 
des Abg Z Bl. 1910 — Nr. 12 Abs. 3, Nr. 22 und 
— über Entwertung der Stempelmarken durch 
N. — Nr. 17). Händigen die N. Ausferti- 
gungen bzw. Urkunden vor erfolgter bzw. aus- 
reichend erfolgter Versteuerung aus oder ver- 
absäumen sie sonst die ihnen hinsichtlich der 
Stempeleinziehung nach § 15 LSt G. obliegen- 
den Pflichten, so haften sie, sofern die Stempel- 
steuer von dem eigentlich Verpflichteten oder 
von dem nach § 13 Abs. 1 für sie Haftenden 
nicht zu erlangen ist, und sofern sie ein Ver- 
schulden trifft, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen 
die eigentlich Verpflichteten und die für die 
Steuer Haftenden persönlich für die Entrichtung 
der Stempelsteuer (§ 13 Abs. 2 u. 3; Auef- 
Best. vom 16. Aug. 1910 Nr. 8). Über die 
Mitteilungen an N. über eine von den Gerichten 
veranlaßte Nacherhebung von Stempeln zu nota- 
riellen Urkunden s. § 2 letzter Abs. der Allg. öfe 
über gerichtliche Landesstempelsachen vom 28. Juli 
1910 (IMl. 299). Wegen der Verpflich- 
tung zur Stempelverwendung in Ansehung 
bedingter oder nicht zur Ausführung gelangter 
Rechtsgeschäfte vgl. die Allg. Vf. vom 13. Jan. 
1900 (IMl. 21) und vom 4. Mai 1905 
(JIMl. 142). Die (N. unterliegen der Stempel- 
revision durch den Vorstand des zuständigen 
ordnung für Notare vom 25. Juli 1910 (GS., Stempelsteueramts (s. Stempelsteuer IIg). 
13°
	        
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