Notare
anwaltschaft zugelassen ist. Jedem N. wird bei
seiner Ernennung ein Amtssitz zugewiesen, inner-
8 dessen er seine Geschäftsräume zu halten
at. In Städten von mehr als 10 000 Einw.
kann dem N. eine bestimmt begrenzte Gegend
der Stadt als Anitssitz angewiesen werden. Der
Amtsbezirk eines N. umfaßt den ganzen Ober-
landesgerichtsbezirk, in welchem ihm der Amtssitz
angewiesen ist, mit Ausschluß der etwa dazu
gehörigen nicht preußischen Gebietsteile. Der
I . kann einem N. auf dessen Antrag für die
Dauer einer Krankheit oder einer durch erheb-
liche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit oder
anderweitigen Verhinderung einen Vertreter
bestellen. Der Vertreter, dessen Bestellung
jederzeit widerrufen werden kann, muß zum
Richteramte befähigt sein und hat, sofern er
nicht schon preuß. Staatsbeamter ist, den Dienst-
eid zu leisten (Pr FGGG. Art. 77—80, 99). Die
N. unterliegen dem G. vom 7. Mai 1851, betr.
die Dienstvergehen der Richter (GS. 218); vgl.
G. vom 9. April 1879 (GS. 345) § 21 und Pr-
FG. Art. 93, 94. Nach dem Art. 94 sind die
Strafen, auf die das Disziplinargericht zu erken-
nen befugt ist: 1. Warnung; 2. Verweis; 3. Geld-
strafe bis zu 3000 K, allein oder in Verbindung
mit einem Verweise; 4. Verlust des Amtes oder
Dienstentlassung; auf den Verlust des Amtes
ist zu erkennen, wenn das Gericht den Verurteil-
ten nicht für unwürdig erachtet, an einem anderen
Orte wieder angestellt zu werden. Wird gegen
einen N., welcher zugleich Rechtsanwalt ist, auf
Ausschluß von der Rechtsanwaltschaft rechts-
kräftig erkannt (s. Rechtsanwälte V11),
so erlischt sein Amt als N. von selbst (G. vom
9. April 1879 § 22). Wegen der Aussicht über
sie s. Justizaufsicht. In dem Aufsichts-
recht liegt auch ihnen gegenüber das Recht zur
Geschäftsrevision; jeder N. soll mindestens alle
vier Jahre revidiert werden. In gewissen Fällen
darf der N. bei der Beurkundung von Rechts-
geschäften nicht mitwirken, ist er von der Aus-
übung seines Amtes ausgeschlossen, kann sich
ihrer enthalten oder soll er keine Amtshandlungen
vornehmen (FGG. §§s 170—172; Prs.
Art. 84, 85). 1 Im übrigen darf er seine Dienste
nicht verweigern. Nach § 25 Abs. 5 EinkSt# G.
(GE. 1906, 294) sind die N. von den Beamten,
welche die Einsicht von die Vermögensverhält-
nisse der Steuerpflichtigen betreffenden Urkunden
usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften
daraus zu erteilen haben, ausgenommen. So-
weit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, hat
der N. über die Verhandlungen, bei denen er
mitgewirkt hat, Verschwiegenheit zu beobachten,
es sei denn, daß die in der Sache Beteiligten
ihn von dieser Verpflichtung entbinden (Pr #-
G. Art. 83 Abs. 1, 90). Die N. haben Register!
und ein Verwahrungsbuch zu führen (PrFG.)
Art. 95—96; Allg. Vf. vom 21. Dez. 1899— JMl.
834 — § 2, vom 19. Jan. 1906 — JIM l. 28 —
und vom 16. Sept. 1908 — JMl. 339) und
Geschäftsübersichten einzureichen (Allg. Vf. vom
14. Dez. 1901 — JWVBl. 296 — und vom 7. Mai
1906 — ZWBl. 139).
III. Die N. beziehen für ihre Tätigkeit Ge-
bühren und bei Geschäftsreisen Tagegelder
und Reisekosten nach Maßgabe der Gebühren-
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233). Hat jemand nach § 14 FGG. oder nach
Art. 1 Satz 1 PrFG. Anspruch auf Be-
willigung des Armenrechts, so hat ihm der N.
seine Dienste gebührenfrei zu gewähren (Pr -
GG. Art. 83 Abs. 2). Die Ansprüche der N.
verjähren in zwei Jahren (§ 196 Nr. 15 BGB.).
Die Tätigkeit eines N. fällt nicht unter den
Begriff des Gewerbebetriebes (GewO. 8 6),
insbesondere auch nicht für die Besteucrung.
Solchen Vorschriften wie S42 a Abs. 1 sind jedoch
auch N. bei der Erledigung ihrer Notariatsgeschäfte
unterworfen (Recht 14, 782). Wegen der Veran-
lagung der N. zur Einkommensteuer s. Art. 21 Ausf-
Anw. z. Eink St G. vom 25. Juli 1906. Über die
Krankenversicherungspflicht der bei ihnen beschäf-
tigten Personen vgl. K VG. § 1 Ziff. 2 a, 8 2 b.
IV. Notariatsurkunden sind in allen Fällen
mindestens mit 3 .X zu versteuern. Vertreten
sie die Stelle einer im Stempeltarif höher ver-
steuerten Verhandlung, so sind sie wie diese
stempelpflichtig (TSt. 45 LSt G.). Der Stempel
ist zur Urschrift zu verwenden. Die erste Aus-
fertigung ist stempelfrei, wenn sie als solche be-
zeichnet und auf ihr der Betrag des zur Urschrift
verwendeten Stempels bescheinigt wird (§5 9
Abs. 2 a. a. O.). Jede weitere Ausfertigung ist
mit 3 .K zu versteuern (§ 9 Abs. 1 und TSt. 16
a. a. O.). Notarielle Zeugnisse sind wie amtliche
Zeugnisse in Privatsachen steuerpflichtig (Tt.
46, 77). S. Zeugnisse. Die N. haben
den Stempel zu den von ihnen ausgenommenen
Verhandlungen sowie zu den von ihnen entwor-
fenen und der Unterschrift nach beglaubigten Ur-
kunden vor Erteilung einer Ausfertigung bzw.
vor Aushändigung der Urkunde, spätestens aber
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Be-
urkundung, zu verwenden. Wird der Stempel
nicht rechtzeitig gezahlt, so haben sie die zwangs-
weise Einziehung bei dem zuständigen Haupt-
zollamt zu beantragen (§ 15 Abs. 1 a. a. O.;:
AussBest. vom 16. Aug. 1910 — Beil. zu Nr. 20
des Abg Z Bl. 1910 — Nr. 12 Abs. 3, Nr. 22 und
— über Entwertung der Stempelmarken durch
N. — Nr. 17). Händigen die N. Ausferti-
gungen bzw. Urkunden vor erfolgter bzw. aus-
reichend erfolgter Versteuerung aus oder ver-
absäumen sie sonst die ihnen hinsichtlich der
Stempeleinziehung nach § 15 LSt G. obliegen-
den Pflichten, so haften sie, sofern die Stempel-
steuer von dem eigentlich Verpflichteten oder
von dem nach § 13 Abs. 1 für sie Haftenden
nicht zu erlangen ist, und sofern sie ein Ver-
schulden trifft, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen
die eigentlich Verpflichteten und die für die
Steuer Haftenden persönlich für die Entrichtung
der Stempelsteuer (§ 13 Abs. 2 u. 3; Auef-
Best. vom 16. Aug. 1910 Nr. 8). Über die
Mitteilungen an N. über eine von den Gerichten
veranlaßte Nacherhebung von Stempeln zu nota-
riellen Urkunden s. § 2 letzter Abs. der Allg. öfe
über gerichtliche Landesstempelsachen vom 28. Juli
1910 (IMl. 299). Wegen der Verpflich-
tung zur Stempelverwendung in Ansehung
bedingter oder nicht zur Ausführung gelangter
Rechtsgeschäfte vgl. die Allg. Vf. vom 13. Jan.
1900 (IMl. 21) und vom 4. Mai 1905
(JIMl. 142). Die (N. unterliegen der Stempel-
revision durch den Vorstand des zuständigen
ordnung für Notare vom 25. Juli 1910 (GS., Stempelsteueramts (s. Stempelsteuer IIg).
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