Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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trage  für  einen  Dritten  erworben  oder  die
Pflichten  daraus  für  einen  Dritten  übernommen
zu  haben,  Anwendung,  sofern  nicht  der  erste
Erwerber  den  Vertrag  erweislich  auf  Grund
eines  Auftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  für  einen  Dritten  abgeschlossen  hat  und
die  Ubertragung  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
  an  den  Dritten  erfolgt.

Das  gleiche  gilt  von  der  Übertragung  der
Rechte  aus  Anträgen  zur  Schließung  eines  entgeltlichen
  Vertrags  der  im  Abs.  I  bezeichneten
Art,  sofern  der  Antrag  den  Veräußerer  bindet,
sowie  aus  Verträgen,  durch  die  nur  der  Veräußerer
  zur  Schließung  eines  solchen  Vertrags
verpflichtet  wird.

*  Hat  im  Falle  des  Abs.  II  der  erste  Erwerber
den  Vertrag  erweislich  auf  Grund  eines  Auftrags
  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
für  einen  Dritten  abgeschlossen  und  gehört  der
Dritte,  an  den  die  Übertragung  der  Rechte  des
ersten  Erwerbers  erfolgt,  nicht  zu  den  in  der
Ermäßigungsbestimmung  unter  Abs.  I  A  Abs.3  b
bezeichneten  Verwandten  des  Veräußerers,  so
findet  diese  Ermäßigungsbestimmung  auf  den
Vertrag  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  ersten
Erwerber  keine  Anwendung.

IV  Die  Ermäßigungsbestimmung  unter  Abs.  1  A
Abs.  3  c  findet  bei  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  eines  Nachlasses  für  solche  Personen  keine
Anwendung,  die  erst  durch  den  Erwerb  von
Nachlaßanteilen  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts
unter  Lebenden  in  die  Erbengemeinschaft  eingetreten
  sind.

V  Wird  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke
mehreren  Personen  gemeinschaftlich  übertragen
und  erklären  diese  Personen  bei  der  Auflassung,
daß  sie  das  Grundstück  im  Wege  des  Vertrags
unter  sich  teilen  wollen,  so  unterliegen  die  zum
Zwecke  der  Teilung  geschlossenen  Verträge  nur
einem  Stempel  von.  ..  .  ..
wenn  sie  binnen  6  Monaten  abgeschlossen  werden.