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mit 2⅛½ Fuß breiten Verdeckstücken und an den Laugseiten mit 1½ Fuß hohen Seitenwänden
versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder= und Hinterwänden und an
den Seitenwänden glatt und ohne Falten anschließen.
Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsverzeichniß,
beziehrngsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen,
müsser so sicher unter Verschluß genommen werden können, daß ohne vorherige Lösung
dieses Verschlusses die Oeffnung derselben nicht erfolgen kann. — (V. Z. G. S. 62).
Fede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenseiten,
sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum an denselben kund gebenden
Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zu lassen. «
Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen,
so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen
müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Augen fallen.
8. 8.
b) Deren Kontrolirung.
Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter= wie die
Persoren-Wagen und abhebbaren Bchälter, ingleichen die Lokomotiven und Tender zur
Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde
von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hierbei
Abweichungen von den in den 8§. 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so darf auf die
von der Zollbehörde dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene
Traneportmittel nicht weiter benutzt werden.
S. 9.
c) Ausnahmsweise Zulassung offener Wagen.
Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungs-Verzeichniß
bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche einen halben
Zent'#er oder mehr wiegen, auch offene Wagen mit Schutzdecken von anderer als der im
§. 7 dezeichneten Beschaffenheit oder auch offene Wagen ohne Schutzbecken verwendet
werdel. Insbesondere sollen von der Abfertigung mit Ladungs-Verzeichniß nicht ausgeschlissen
sein solche in offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen
oder in die in §. 7 bezeichneten Wagen mit Schutdecken wegen ihres Umfangs
(wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Be-