Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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mit  2⅛½  Fuß  breiten  Verdeckstücken  und  an  den  Laugseiten  mit  1½  Fuß  hohen  Seitenwänden
  versehen  sein.  Die  Decke  muß  sich  an  den  Vorder=  und  Hinterwänden  und  an
den  Seitenwänden  glatt  und  ohne  Falten  anschließen.

Die  Wagen  u.  s.  w.,  welche  zum  Weitertransport  der  mit  Ladungsverzeichniß,
beziehrngsweise  mit  Anmeldungen  abgefertigten  Waaren  und  Effekten  dienen  sollen,
müsser  so  sicher  unter  Verschluß  genommen  werden  können,  daß  ohne  vorherige  Lösung
dieses  Verschlusses  die  Oeffnung  derselben  nicht  erfolgen  kann.  —  (V.  Z.  G.  S.  62).

Fede  Eisenbahnverwaltung  hat  die  ihr  zugehörigen  Güterwagen  an  den  beiden  Längenseiten,
  sowie  die  abhebbaren  Behälter  mit  einem,  ihr  Eigenthum  an  denselben  kund  gebenden
  Zeichen  und  mit  einer  Nummer  bezeichnen  zu  lassen.  «

Befinden  sich  in  einem  Güterwagen  mehrere  von  einander  geschiedene  Abtheilungen,
so  wird  jede  der  letzteren  durch  einen  Buchstaben  bezeichnet.  Alle  diese  Bezeichnungen
müssen  so  angebracht  werden,  daß  sie  leicht  in  die  Augen  fallen.

8.  8.
b)  Deren  Kontrolirung.

Die  Zollbehörde  kann  zu  jeder  Zeit  verlangen,  daß  ihr  sowohl  die  Güter=  wie  die
Persoren-Wagen  und  abhebbaren  Bchälter,  ingleichen  die  Lokomotiven  und  Tender  zur
Besichtigung  gestellt  werden.  Derartige  Besichtigungen  sind  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde
  von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  oberen  Beamten  vorzunehmen.  Ergeben  sich  hierbei
  Abweichungen  von  den  in  den  8§.  6  und  7  enthaltenen  Vorschriften,  so  darf  auf  die
von  der  Zollbehörde  dieserhalb  ergehende  Anordnung  das  vorschriftswidrig  befundene
Traneportmittel  nicht  weiter  benutzt  werden.

S.  9.
c)  Ausnahmsweise  Zulassung  offener  Wagen.

Ausnahmsweise  können  zum  Transport  der  zur  Abfertigung  mit  Ladungs-Verzeichniß
  bestimmten  ausländischen  Güter,  wenn  es  sich  um  Kolli  handelt,  welche  einen  halben
Zent'#er  oder  mehr  wiegen,  auch  offene  Wagen  mit  Schutzdecken  von  anderer  als  der  im
§.  7  dezeichneten  Beschaffenheit  oder  auch  offene  Wagen  ohne  Schutzbecken  verwendet
werdel.  Insbesondere  sollen  von  der  Abfertigung  mit  Ladungs-Verzeichniß  nicht  ausgeschlissen
  sein  solche  in  offene  Wagen  verladene  Güter,  deren  Verladung  in  Kulissenwagen
  oder  in  die  in  §.  7  bezeichneten  Wagen  mit  Schutdecken  wegen  ihres  Umfangs
(wie  große  Maschinen,  Maschinentheile,  Dampfkessel  u.  s.  w.)  oder  wegen  ihrer  Be-