Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Einleitung. §§ 213, 214.
  • Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
  • Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
  • Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

980 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 226. 
die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung gegeben; der Reichs- 
angehörige kann derselben aber dadurch entgehen, daß er seine 
Staatsangehörigkeiten bis auf eine einzige aufgibt. Grundbesitz, 
Gewerbe und das aus denselben herrührende Einkommen darf nur 
von demjenigen Staate besteuert werden, in welchem der Grund- 
besitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird, staatliche Gehalte, 
Pensionen und Wartegelder nur von demjenigen Staate, welcher 
die Zahlung zu leisten hat. Angehörige außerdeutscher Staaten, 
welche ihren Wohnsitz im Reiche haben, oder Reichsangehörige, 
welche im Ausland wohnen, können auch jetzt noch einer Doppel- 
besteuerung unterliegen. 
Juristische Personen, namentlich Erwerbsgesell- 
schaften (Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften 
usw.) sind, sofern sie Grundbesitz haben oder Gewerbe betreiben, 
überall verpflichtet, Grund- und Gewerbesteuern zu entrichten. 
In den meisten Staaten werden sie aber außerdem auch zur Zahlung 
von Einkommensteuern herangezogen. Für die Reichsbank und 
ihre Zweiganstalten ist eine derartige Besteuerung reichsgesetzlich 
ausgeschlossen ?. 
In älterer Zeit stand den privilegierten Ständen, namentlich 
dem grundbesitzenden Adel (der Ritterschaft) eine ausgedehnte 
Steuerfreiheit, d.h. Freiheit von der damals allein erhobenen 
Grundsteuer zu. Die Ritterschaft wußte ihre Stellung auf den 
Landtagen zu benutzen, um ihre Steuerfreiheit auch dann zu be- 
wahren, als infolge der veränderten Heeresverfassung die persön- 
lichen Lehnsdienste weggefallen waren, In einzelnen Territorien 
gelang es allerdings, an Stelle derselben Geldzahlungen, sogenannte 
Lehnspferdsgelder, aufzuerlegen, welche aber meistens nicht im 
Verhältnis zum Wert oder Einkommen des Grundbesitzes standen. 
Die Steuerfreiheit verband sich allmählich in der Weise mit Grund 
und Boden, daß sie aus einer persönlichen Befreiung der Ritter- 
schaft zu einem Realvorrecht der Rittergüter wurde. Durch die 
Steuergesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts sind die Steuer- 
freibeiten des Grundbesitzes überall beseitigt worden, in einzelnen 
Staaten, aber keineswegs in allen, gegen Gewährung einer ent- 
sprechenden Entschädigung. Eine Befreiung von der Grundsteuer 
kommt jetzt, abgesehen von den Grundstücken des Staates, nur 
noch denen der Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und den zu 
öffentlichem Gebrauche bestimmten Grundstücken, mitunter auch 
denen der Standesherren zu. Das Domanialvermögen (Kammergut) 
ist da, wo es den Charakter eines Fideikommißgutes der regierenden 
Familie besitzt, grundsätzlich der Steuerpflicht unterworfen; es 
wird jedoch vielfach so lange frei gelassen, als es einen Beitrag 
zu den Staatslasten leistet oder die fürstliche Familie die Re- 
gierung des Landes fthrt. Von der Zahlung der Einkommen- 
steuer sind landesgesetzlich in der Regel der Landesherr und 
? Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 $ 21.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.