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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. § 227.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Einleitung. §§ 213, 214.
  • Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
  • Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
  • Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

982 Zweiter Teil. Viertes Buch, $ 227. 
schließlich, Grundstücke in Betracht. Die Pflicht zur Abtretung 
besteht nicht bloß für Staatsangehörige, sondern auch für Aus- 
länder, welche derartige Vermögensobjekte im Gebiet eines Staates 
besitzen. Die Befugnis, Enteignungen vorzunehmen, steht in 
Deutschland sowohl den Einzelstaaten als dem Reiche zu. Die 
Pflicht zur Abtretung ist durch Gesetze näher geregelt worden, 
welche entweder die Zwecke, für welche eine Enteignung zulässig 
ist, allgemein formulieren oder einem bestimmten Organe des 
Staates die Befugnis übertragen, das Enteignungsrecht im einzelnen 
Falle zu verleihen. 
3. Die Gewährung gewisser Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Kriege und im Frieden, teils unentgelt- 
lich, teils gegen Entschädigung’. Eine Verpflichtung des Staates 
zum Ersatz von Kriegsschäden, welche der Einzelne erleidet, be- 
steht nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen®, 
Nach reichsgesetzlicher Vorschrift soll Umfang und Höhe der Ent- 
schädigung, sowie das bei Feststellung derselben zu beobachtende 
Verfahren jedesmal durch ein Spezialgesetz geregelt werden, 
Drittes Kapitel. 
Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände. 
Einleitung. 
& 227. 
Die Ausbildung der Standesverhältnisse gelangte in Deutsch- 
land in den beiden letzten Jahrhunderten des Mittelalters zum 
Abschluß, und die Ständegliederung, welche sich damals gebildet 
hatte, erhielt sich im wesentlichen bis zum Untergange des alten 
Reiches. Die zur Reichszeit bestehenden Stände waren: 1. der 
Fürstenstand (hoher Adel), die Gesamtheit der Familien, 
welchen Reichsstandschaft, d. h. Sitz und Stimme auf dem 
Reichstage zustand; 2. der Adel (Ritterschaft), welcher in die 
keiner Landeshoheit unterworfene Reichsritterschaft und den 
landsässigen Adel zerfiel; 3. der Bürgerstand und 4. der 
Bauernstand. Der Fürstenstand hielt sich nach Ausbildung 
des Ebenbürtigkeitsprinzips als regierende Aristokratie des Reiches 
von allen andern Ständen streng abgeschlossen. Aber auch inner- 
halb der einzelnen Territorien bestand eine scharfe Sonderung der 
Stände. Der Adel war im Besitz von weitgehenden Vorrechten, 
der Bürgerstand durch die persönliche Freiheit von dem fast überall 
in Hörigkeit herabgesunkenen Bauernstande geschieden. Jeder 
? Vgl. Laband 4 88 111, 112. 
8 Vgl. oben $ 222 a. E. — O. Mayer, VR (2. Aufl) 2 567, 568; An- 
schütz im VerwArch 5 71 ff., 94, 95; Heilfron, Kriegsschäden. 
% RGes. über die Kriegsleistungen vom 193. Juni 1873 8 35. [Zur Fest- 
stellung von Schäden des gegenwärtigen Krieges erging das RGes. vom 
15. Juli 1916 (RGBI 675)).
	        

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