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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. § 227.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Einleitung. §§ 213, 214.
  • Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
  • Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
  • Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
  • Einleitung. § 227.
  • 1. Die Mitglieder der regierenden Fürstenhäuser. § 228.
  • 2. Die standesherrlichen Familien. § 229.
  • 3. Der Adel. § 229a.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 228, 983 
Stand hatte sein eigenes Privatrecht. Der Übertritt aus einem 
Stande in einen andern war außerordentlich erschwert. Angehörige 
des einen Standes durften die Beschäftigungen des andern Standes 
in der Regel nur mit besonderer obrigkeitlicher Erlaubnis betreiben. 
Eine gleiche Erlaubois war zum Erwerb von Grundbesitzungen 
eines andern Standes (z. B. von Rittergütern oder Bauerngütern 
durch Bürgerliche, Bauerngütern durch Adelige) erforderlich !, 
Diese Verhältnisse erfuhren im Anfang des neunzehnten Jahr- 
hunderts eine durchgreifende Umgestaltung. Bei der Auflösung 
des Reiches behauptete sich nur ein kleiner Teil der Fürstenhäuser 
im Besitz der Landeshoheit und bewahrte den Charakter regierender 
Familien. Die meisten dagegen wurden der Regierungsgewalt ihrer 
früheren Mitstände unterworfen, wenn auch Rheinbundsakte und 
Bundesakte bemüht waren, ihnen eine besonders privilegierte 
Stellung zu sichern. Der frühere Reichsadel verlor ebenfalls seine 
Unmittelbarkeit und trat in das Verhältnis von Landesuntertanen, 
Die Unfreiheit des Bauernstandes wurde aufgehoben, die scharfe 
Trennung der Stände voneinander beseitigt. Die Verfassungen 
sprachen meist den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz aus. 
Nichtsdestoweniger hewahrte der Adel noch längere Zeit eine Reihe 
wertvoller Vorrechte, insbesondere Vertretung in den Landtagen, 
Patrimonialgerichtsbarkeit und Patrimonialpolizei, privilegierten 
Gerichtsstand usw. Erst die neuere Gesetzgebung, namentlich 
seit dem Jahre 1848, hat auch diese allmählich beseitigt und den 
Adel in fast allen Beziehungen den übrigen Staatsangehörigen 
gleichgestellt. 
Als bevorrechtigte Stände sind vom Standpunkte des heutigen 
Rechtes noch anzusehen: 
1. die Mitglieder der regierenden Fürstenhäuser; 
2. die standesherrlichen Familien, d. h. diejenigen, 
welche im Deutschen Reiche Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit 
und Reichsstandschaft besaßen, jedoch zu Anfang des neunzehnten 
Jahrhunderts mediatisiert wurden; 
3. in sehr beschränktem Umfange der Adel. 
1. Die Mitglieder der regierenden Fürstenhäuser'. 
8 228. 
Zu den Mitgliedern der regierenden Häuser ge- 
hören [ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit?]: 1. die 
ı Preuß. ALR T. II Tit. 7—9. 
ı H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser 
(1862-88); Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten 
Häuser Deutschlands (1871); H. Schulze, Deutsches Fürstenrecht in der 
Enzykl., 5. Aufl., 1349 ff.; Derselbe, Deutsches Staater. 1 $$ 154ff.; Rehm, 
Das landesherrliche Haus, sein Begriff und die Zugehörigkeit zu ihm (1901); 
Derselbe, Modernes Fürstenrecht (1904); Derselbe, Die überstaatliche Rechts- 
stellung der deutschen Dynastien (1907); Brie, Art. Landesherrliches Haus, 
WStVR 2 718ff.; Anschütz, Enzykl. 91, 92; Opet, DJZ 1908 139 ££., 189;
	        

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