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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

996 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 232. 
8 232, 
[Versammlungen im Sinne des RVG sind Zusammenkünfte 
mehrerer Personen zum Zwecke gemeinsamer Erörterungen oder 
Kundgebungen. Durch ihren Zwetk unterscheidet sich die Ver- 
sammlung von anderen, ihr bisweilen äußerlich ähnlichen, un- 
verbundenen Personenmehrheiten. Ein Auflauf auf der Straße, 
das Gewimmel des Marktes, ein Theaterpublikum sind Ansamm- 
lungen von Menschen, aber keine Versammlungen, sie genießen 
nicht den Schutz des RVG, wie sie andererseits auch dessen be- 
schränkenden Vorschriften nicht unterliegen. 
Die letzteren beziehen sich mit einer Ausnahme! nur auf 
öffentliche Versammlungen (s. 0. $ 230 S. 993). 
Für alle öffentlichen Versammlungen gilt das Verbot des 
Waffentragens®. Gewisse Verschriften des RVG betreffen nur 
öffentliche politische Versammlungen, andere nur solche Ver- 
sammlungen, welche, gleichviel womit sie sich beschäftigen, unter 
freiem Himmel stattfinden, noch andere nur solche, welche einer 
Anzeige (Bekanntmachung) oder Genehmigung bedürfen. 
1. Öffentliche Versammlungen zur Erörterung politischer An- 
gelegenheiten® (politische Versammlungen) sind der Polizei- 
behörde mindestens 24 Stunden vor ihrem Beginn anzuzeigen‘. 
Die Anzeige kann ersetzt werden durch öffentliche Bekannt- 
machung nach Maßgabe des Gesetzes®. Jede öffentliche poli- 
tische Versammlung muß einen Leiter haben®. Personen unter 
18 Jahren und aktive Militärpersonen dürfen an politischen Ver- 
sammlungen nicht teilnehmen”, 
2. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf- 
züge auf öffentlichen Straßen und Plätzen bedürfen der Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem 
Veranstalter nachzusuchen und darf nur versagt werden, wenn 
aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des 
Aufzugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist®. 
3. Versammlungen, welche der Anzeige (Bekanntmachung) 
oder Genehmigung bedürfen, d. h. politische Versammlungen, 
welche im geschlossenen Raum und alle Versammlungen, welche 
unter freiem Himmel stattfinden sollen, unterliegen dem Über- 
wachungszwang und dem Auflösungsrecht. Das heißt: 
sie müssen sich die Überwachung durch einen oder zwei Beauf- 
ı RVG $ 1 Abs. 2: „Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestim- 
mungen des Landesrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Ver- 
hütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an 
einer Versammlung handelt.“ Diese Bestimmung bezieht sich auch auf 
nichtöffentliche Versammlungen. Vgl. Anschütz, Komm. 523, 524; Wolzen- 
dorff im VerwArch 18 261 ff. 
RVG S 11. 
8 Uber den Begriff der polik. aungelegenheiten 8. 0. $ 231 S. 995. 
‘RVGaS5 ERVGS RVG S 10. 
ı RVG 5 17. RMilGes. $ 49 Abs. 2. s RGV 88 79.
	        

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