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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Verwaltung des Reiches. § 29.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • I. Geschichtliche Übersicht. § 19.
  • II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechtes. § 20.
  • III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • 1. Staatsrechtlicher Charakter des Deutschen Reiches. § 21.
  • 2. Der Kaiser. § 22.
  • 3. Der Reichstag. § 23.
  • 4. Die Rechtspflege des Reiches. § 24. - 28.
  • 5. Die Verwaltung des Reiches. § 29.
  • 6. Die Kreisverfassung. § 30.
  • IV. Die Landesverfassung. §§ 31, 32
  • V. Die Auflösung des Deutschen Reiches. § 33.
  • VI. Literatur des deutschen Staatsrechtes zur Reichszeit. § 34.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

02 Erster Teil, Erstes Buch. $ 29, 
waren für die richtige Stellung der Kontingente verantwortlich. 
Ein Reichsschluß von 1681 stellte das Simplum auf 40000 Mann 
fest: 28000 Mann Infanterie und 12000 Mann Kavallerie. Das- 
selbe war auf die Kreise verteilt, welche ihrerseits wieder die 
Unterverteilung auf die einzelnen Reichsstände vorzunehmen 
hatten®. Beschlüsse über Reichskriege wurden auf dem Reichstage 
gefaßt‘, diesem stand auch die Ernennung des Höchstkomman- 
dierenden zu, welchem ein aus beiden Religionsparteien zusammen- 
gesetzter Kriegsrat zur Seite trat. Zur Bestreitung der Kosten 
bestand die Reichsoperationskasse. Die Städte Kehl und Philipps- 
burg wurden nach ihrer Wiederabtretung von Frankreich® zu 
Reichsfestungen erklärt, doch war die Sorge des Reiches für die- 
selben äußerst mangelhaft. 
Die Finanzen des Reiches® beruhten im Mittelalter wesent- 
lich auf den ausgedehnten Reichsgütern und königlichen Regalien. 
Aber die Reichsgüter waren im Laufe der Zeit veräußert und 
verpfändet worden, und die Reichspfandschaften, welche sich in 
den Händen von Reichsständen befanden, durften nicht wieder 
eingelöst werden’. Die Regalien waren auf die Landesherren 
übergegangen. Das Reich sah sich somit auf Beiträge seiner 
Glieder angewiesen. Im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert 
hatte man einigemal, namentlich zum Zweck der Hussiten- und 
Türkenkriege, eine allgemeine Steuer, den sogenannten gemeinen 
Pfennig ausgeschrieben, welche von allen Reichsuntertanen, 
Mittelbaren und Unmittelbaren, gezahlt werden mußte und eine 
Mischung von Vermögens-, Einkommen- und Kopfsteuer war®. 
Da dieselbe aber nur höchst unregelmäßig einging, so zog man es 
später vor, die zur Bestreitung der Reichsausgaben erforderlichen 
Summen in sogenannten Anschlägen auf die einzelnen Reichs- 
stände umzulegen. Als Verteilungsmaßstab wurde ebenfalls die 
Wormser Reichsmatrikel von 1521 in Anwendung gebracht. Da 
diese ursprünglich für den Römerzug Karls V. aufgestellt war, so 
nannte man die Beiträge der einzelnen Reichsstände auch Römer- 
monate. Die ursprüngliche Verteilung entsprach jedoch den 
späteren Verhältnissen nicht mehr, und man bediente sich daher 
statt der Reichsmatrikel vielfach sogenannter Usualmatrikeln, 
® Vgl. das durch kaiserliches Kommissionsdekret bestätigte Reichs- 
utachten in puncto securitatis publicae vom 30./20. August 1681 (bei 
chmauß, C. j. publ. 1095 ff.). 
* Instr. pac. Osnabr. Art, VIILS 2. 
6 Frieden zu Ryswyk vom 30. Oktober 1697 Art. 18 u, 22. 
6 Schroeder, R.G. 531 ff., 856 ff. 
7 W,C. (zuerst die Karls VII.) Art. X 8 4. 
8 Verordnun wegen des Gemeinen Pfennigs auf dem Reichstage zu 
Frankfurt anno 1427. R. A, zu Nürnberg von 1481 $$ 1ffl. R. A. von 1471 
Tit. 288 1. R. A. zu Koblenz von 1492. Ordnung von dem Gemeinen 
Pfennig von 149. R.A. zu Trier und Köln von 1512 Tit. 18$ ıf. R.A. 
zu Speyer von 1542 $$ 49 ff. R. A. zu Speyer von 1544 $$ 26. Vgl. 
Zeumer, Quellenslg. 257, 244, 294, 308.
	        

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