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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachtrag
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

L. Staatsrechtl, Reformen u. Reformbestrebungen während d. Kriegszeit. 1025 
1. Das Ziel der preußischen Wahlreform* war die 
Beseitigung des auf der Verordnung vom 80. Mai 1849 beruhen- 
den Wahlrechts (oben $ 100 8. 352, $ 101 S. 354), welches formell 
ein allgemeines, tatsächlich aber ein eng beschränktes war und 
für die den ärmeren und besitzlosen Volksklassen angehörigen, 
also die meisten Wähler nicht mehr bedeutete als ein wertloses 
Scheinrecht. Dieses Wahlsystem („Dreiklassensystem“) war, 
in schroffem Gegensatz zu den gleichen, direkten und geheimen 
Reichstagswahlrecht (oben $ 129) weder gleich (denn es stufte 
das Stimmgewicht des Wählers nach Besitz und Einkommen, ge- 
messen an der Höhe der von ihm gezahlten direkten Steuern ab), 
noch direkt (denn es ließ die Abgeordneten durch Wahlmänner 
wählen, die ihrerseits durch die „Urwähler“ bezeichnet wurden), 
noch geheim (denn es schrieb öffentliche und mündliche Ab- 
stimmung sowohl bei den Ur- wie bei den Abgeordnetenwahlen 
vor). Es waren gewichtige Gründe, welche den Gegnern dieses 
Systems zur Seite standen. Man bekämpfte die roh materia- 
listische Auffassung, welche den Umfang des wichtigsten der staats- 
bürgerlichen Rechte einseitig und ohne jedes Korrektiv nach der 
Wohlhabenheit bestimmt. Man wies darauf hin, wie das Drei- 
klassenwahlrecht, indem es die der dritten „Klasse“ zugewiesenen, 
also die überwiegende Mehrzahl aller Wähler tatsächlich von 
der aktiven Teilnahme am Staate ausschloß, diese Massen dem 
Staate in gefährlicher Weise entfremdet. Man machte geltend, 
daß die Heterogenität des Wahlrechts im Reich und in Preußen, 
und damit die parteipolitische Zusammensetzung der beiden Parla- 
mente, geeignet und erfahrungsgemäß auch vielfach schon imstande 
ewesen sei, die unentbehrliche Homogenität der preußischen 
Staatspolitik und der Politik der Reichsleitung (vgl. oben $ 135 
S. 525, 526) in Frage zu stellen. 
‘ Den immer dringender erhobenen Forderungen der öffent- 
lichen Meinung — insbesondere auch des Reichstags, der die 
Wahlreform für eine nicht nur preußische, sondern deutsche 
Frage erklärte und daraufhin für sich das Recht zum Mitreden 
in Anspruch nahm — folgend, entschloß sich die preußische Staats- 
regierung schon 1916 zu einem, vorerst freilich nur etwas un- 
bestimmt gehaltenen, Bekenntnis zu den Ideen der Reform: 
Thronrede vom 13. Januar 1916. Im nichsten Jahre geschahen 
dann entscheidendere Schritte. Eine Botschaft des Kaisers und 
Königs vom 7. April 1917 sprach die Meinung der Krone dahin 
aus, daß „nach den gewaltigen Leistungen des ganzen Volkes in 
diesem furchtbaren Kriege für das Klassenwahlrecht in Preußen 
* Aus der Literatur: Meinecke, Die Reform des preuß. Wahlrechts, 
Annalen für soziale Pol. u. Gesetzgeb. 5 1ff.; Anschütz, Die preuß. Wahl- 
reform, das. 273 ff. (auch besonders erschienen); Thimme, Die Reform des 
reuß. Landtags, das. 519 &.; Holtz, Zur Wahlreform in Preußen, Schmollers 
ahrbuch 41 ff.; Damme in der DJZ 1917 353 ff.; Laband, das. 449 ff.; 
E. Kaufmann, das 1918 12 ff,
	        

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