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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachtrag
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

1028 Nachtrag. 
Parlaments durch die Regierung zu ermöglichen und um die 
Voraussetzungen zu schaffen für ein auf gegenseitigem Verständ- 
nis, gegenseitigem Vertrauen beruhendes Zusammenarbeiten? (An- 
schütz, Parlament und Regierung S. 91, 32.) 
Ein erster praktischer Erfolg der Parlamentarisierungs- 
bestrebungen zeigte sich bei dem Regierungswechsel im Spätherbst 
1917., Die leitenden Ministerposten im Reiche und in Preußen, 
die Amter des Reichskanzlers und seiner beiden nächsten Stell- 
vertreter im Reiche und in Preußen (Generalstellvertreter des 
Reichskanzlers, Vizepräsident des preußischen Staatsministeriums) 
wurden damals mit Männern besetzt, die nicht als Beamte, sondern 
als Parlamentarier groß geworden waren und der zur Zeit im 
Reichstage herrschenden Parteienkoalition in führende Stellung 
angehörten (Graf Hertling, v. Payer, Friedberg). Und der Reichs- 
kanzler Graf Hertling hat sein Amt erst übernommen, nachdem 
er sich mit jener Parteikoalition über sein Regierungsprogramm 
verständigt und sich des Vertrauens der Reichstagsmehrheit ver- 
sichert hatte. Viel stärker noch äußerte sich der Einfluß des 
parlamentarischen Systems, als am 30. Sept. 1918 Graf Hertling 
zurücktrat. Auf das Entlassungsgesuch des Zurücktretenden ant- 
wortete der Kaiser (Erlaß vom 30. Sept. 1918, gegengezeichnet: 
Graf Hertling): „Ich wünsche, daß das deutsche Volk wirksamer 
als bisher an der Bestimmung der Geschicke des Vaterlandes mit- 
arbeite. Es ist daher mein Wille, daß Männer, die vom Vertrauen 
des Volkes getragen sind, in weitem Umfange teilnehmen an den 
Rechten und Pflichten der Regierung, Ich bitte Sie, Ihr Werk 
damit abzuschließen, daß Sie die Geschäfte weiterführen und die 
von mir gewollten Maßnahmen in die Wege zu leiten.“ Der zum 
Nachfolger Hertlings in Aussicht genommene Prinz Max von Baden 
trat zunächst mit den Führern der Mehrheitsparteien in Verbin- 
dung und wurde zum Reichskanzler ernannt, nachdem zwischen 
ihm und den Parteien ein Einverständnis über den Eintritt führender 
Mitglieder der Parteien in die Reichsleitung und über die Richt- 
linien der Reichspolitik erzielt war. Und der neue Reichskanzler 
eröffnete seine Amtstätigkeit mit einer Rede im Reichstag (5. Okt. 
1918), worin er sein Programm entwickelte und die Vertrauens- 
frage stellte. | , 
Als sich dieser Kanzlerwechsel vollzog, lag eine Anderung im 
Verfassungsrecht des Reiches schon um einige Monate zurück, eine 
andere stand nahe bevor. 
I. Durch das Gesetz vom 24. August 1918 (RGBI 1079) wurde 
die Zahl der Mitglieder des Reichstags um 44, also von 397 (vgl. 
oben $ 129 S. 506) auf 441 erhöht. Die neuen Mandate wurden, 
entsprechend den Anträgen des Verfassungsausschusses (oben 1027) 
durchweg dichtbevölkerten, bis dahin im Reichstage verhältnis- 
mäßig zu schwach vertretenen Orten, nämlich einerseits den größten 
Städten, andererseits gewissen Industriebezirken zugeteilt (worin 
zugleich, eingestandenermaßen, eine Beglinstigung derlinksstehenden
	        

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