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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachtrag
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

1040 Nachtrag. 
Mission als beendet an. Er erließ einen Aufruf an die NatVers, 
dessen einschlägige Sätze folgendermaßen lauten: „Der Reichs- 
nationalversammlung liegt es ob, den Neuaufbau Deutschlands in 
politischer und wirtschaftlicher Beziehung vorzubereiten sowie eine 
territoriale Neugliederung des Gebietes vorzunehmen. Sie darf 
darin von keiner anderen Körperschaft, insbesondere nicht 
von den Landesnationalversammlungen beschränkt werden. In 
der Erwartung, daß die NatVers ihre volle Souveränetät 
durchführt, legt der Zentralrat die ihm vom Reichskongreß der 
A.- und S.-Räte übertragene Gewalt in die Hände der deutschen 
Nationalversammlung und wünscht ihren Arbeiten jeglichen Erfolg 
zum Glück und Heil des gesamten deutschen Volkes und aller im 
neuen Deutschen Reiche vereinigten Volksstämme.“ 
15. Am 10. Februar 1919 beschloß die NatVers. ein Gesetz 
über die vorläufige Reichsgewalt, welches am gleichen 
Tage von ihrem Präsidenten verkündigt wurde®. Danach hat 
die NatVers die Aufgabe, die künftige Reichsverfassung sowie 
auch sonstige dringende Reichsgesetze zu beschließen. Die Ein- 
bringung von Vorlagen der Reichsregierung an die NatVers, be- 
darf der Zustimmung eines Staatenausschusses, welcher, ähnlich 
dem bisherigen Bundesrate, aus Vertretern der Regierungen der 
Einzelstaaten zusammengesetzt ist. Über die Reichsverfassung be- 
schließt die NatVers allein, andere Reichsgesetze bedürfen der 
Zustimmung des Staatenausschusses. Ist die Zustimmung nicht 
zu erzielen, so kann der Reichspräsident die Entscheidung durch 
Volksabstimmung herbeiführen. Dieser — einstweilige — Reichs- 
präsident führt die Geschäfte des Reichs durch ein von ihm be- 
rufenes, der NatVers. verantwortliches Ministerium. Er wird von 
der NatVers gewählt; sein Amt dauert bis zum Amtsantritt des 
neuen Reichspräsidenten, der auf Grund der künftigen Reichs- 
verfassung gewählt wird. 
14. Auf Grund des Gesetzes über ‘die vorläufige Reichsgewalt 
wurde der bisherige Volksbeauftragte Ebert zum Reichspräsidenten 
ewählt. Er bildete ein Reichsministerium, zusammengesetzt aus 
Mitgliedern der drei Mehrheitsparteien Mehrheitssozialisten, Demo- 
kraten, Zentrum). Die einzelnen Fachministerien erscheinen mit 
wenigen utenden Ausnahmen als unveränderte Fortsetzungen der 
bisherigen obersten Reichsämter (oben $ 136). Ä 
15. Unter dem 21. Februar 1918 legte die Reichsregierung 
der NatVers den Entwurf einer Verfassung des Deutschen 
Reichs vor, mit dem Bemerken, daß der Staatenausschuß diesem 
Entwurfe zugestimmt, jedoch zu einigen Artikeln abweichende 
Beschlüsse gefaßt habe, Eine Denkschrift oder sonstige schrift- 
25 RGBl 169. 
*° Die Einbringung des Entwurfs bei der NatVers. war trotz dieser 
Abweichungen Gemäß & 2 Abs. 4 des Gesetzes über die vorläufige Reichs- 
gewalt zulässig. Es heißt dort: „Kommt eine Übereinstimmung zwischen
	        

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