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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Der Bund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Organisation der Bundesgewalt. §§ 42. - 44.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

128 Erster Teil. Drittes Buch. $ 42, 
deutete Stimmeneinhelligkeit im Engeren Rate nur einen überein- 
stimmenden Beschluß der 17 Kurien desselben, nicht eine Zu- 
stimmung sämtlicher Bundesglieder. 
Diejenigen Beschlüsse, welche im Engeren Rate mit Einstimmig- 
keit gefaßt wurden, waren demnach immer noch wirkliche 
Beschlüsse des Bundes, da sie gegen den Willen einzelner 
Mitglieder zustande kommen konnten. Plenarbeschlüsse mit 
Stimmeneinhelligkeit hatten dagegen nur die Form von Willens- 
&ußerungen des Bundes, materiell waren sie vertragsmäßige 
Vereinbarungen der einzelnen Bundesglieder, durch welche die 
Grundverträge abgeändert oder ergänzt wurden. 
Wenn aber schon die Fortentwicklung des Bundes selbst an 
die freiwillige Zustimmung aller Bundesglieder geknüpft war, so 
verstand es sich von selbst, daß ein Hinausgehen desselben über 
die ihm vertragsmäßig zugewiesene Kompetenzsphäre nicht gegen 
den Willen einzelner Mitglieder stattfinden konnte. Unter diesen 
Gesichtspunkt fiel die Bestimmung, daß über iura singulorum, 
d. h. Rechte, hinsichtlich deren die einzelnen Staaten nicht als 
Glieder des Bundes, sondern als selbständige Staaten in Betracht 
kamen, mit anderen Worten Rechte, welche von der Kompetenz 
des Bundes nicht berührt waren, nur mit Zustimmung der Be- 
teiligten Beschlüsse gefaßt werden konnten!®. Hierher gehören 
ferner die sogenannten gemeinnützigen Anordnungen, 
d. h. Beschlüsse über Einrichtungen, welche nicht unter die an- 
erkannten Bundeszwecke fielen, deren übereinstimmende Regelung 
aber im Interesse der verbündeten Staaten als wünschenswert er- 
schien. Die B. A.!? stellte sie zwar auch als Gegenstände der 
Plenarbeschlüsse hin. Aber genau genommen waren sie über- 
haupt keine Bundesangelegenheiten. Deshalb behandelte sie die 
W.S. A.2% korrekterweise als solche Gegenstände, hinsichtlich 
deren die Bundesversammlung sich nur bestreben sollte, eine 
freiwillige Vereinbarung unter den Bundesgliedern zustande zu 
bringen. 
Die Rechte und Pflichten aller Bundesglieder sollten voll- 
kommen gleich sein®!. Eine Abweichung von diesem Prinzip 
und deshalb eine Auferlegung spezieller Lasten auf ein einzelnes 
Bundesglied durfte deshalb nur mit dessen Zustimmung ge- 
schehen *%, 
ı8 W.S.A. Art. 15. [Begriff und Behandlung der Keligionaangelegen- 
heiten und der iura singulorum lehnten sich an das alte Reichsrecht an. 
Vgl. J. P. O. Art. V $ 52: „In causis religionis omnibusque aliis negotiis, 
ubi Status tanquam unum corpus considerari nequeunt ... . sola amicabilis 
compositio lites dirimat, non attenta votorum pluralitate.“ Vgl. oben S. 71, 82 
und Zachariä, St.R. 2 297.] 
 B. A. Art. 6. 
© W, S. A. Art, 64. 
2ı B.A, Art.3. W.S. A. Art. 2. 
2: W,S. A. Art. 15.
	        

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