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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Einleitung. $ 1. 3 
grenzter sein!; er kann sich auf einzelne oder auf alle 
Seiten des menschlichen Lebens erstrecken. Zu den Gemeinwesen 
mit sachlich begrenztem Wirkungskreise gehören z. B. die 
Kirche und die wirtschaftlichen Genossenschaften. Die Gemein- 
wesen mit sachlich unbegrenztem Wirkungskreise bilden sich 
auf einer doppelten Grundlage. Die ursprüngliche und zur Zeit 
des Nomadenlebens einzige ist die gemeinsame Abstammung; 
auf ihr beruhen die Familie, das Geschlecht, die Stammesgenossen- 
schaft. Nach Begründung fester Wohnsitze& tritt daneben eine 
zweite Grundlage auf, welche jene erste allmählich gänzlich ab- 
sorbiert, das Gebiet, d. h, eın räumlich abgegrenzter Teil der 
Erdoberfläche, Mit ihr entsteht der Begriff der nödıs, des poli- 
tischen Gemeinwesens. 
Zum Begriff des politischen Gemeinwesens wird also 
erfordert: 1. das Vorhandensein eines menschlichen Gemeinwesens, 
d. h. einer organisierten Mehrheit von Menschen, 2. eine territoriale 
Grundlage, 3. die sachliche Unbegrenztheit des Wirkungskreises. 
Politische Gemeinwesen sind die Staaten, die als Teile und Glieder 
des Staates erscheinenden Kommunalverbände (Gemeinden, Kreise, 
Bezirke, Provinzen) und die Staatenverbindungen, welche mehrere 
Staaten zu einer höheren Einheit zusammenfassen. Die politischen 
Gemeinwesen gehören zur Kategorie der Gebietskörper- 
schaften?, 
2. Die politische Organisation kann eine so einfache sein, 
daß auf einem bestimmten Gebiete nur ein einziges politisches 
Glemeinwesen existiert, Staat und Gemeinde zusammenfallen. Dies 
ı Das Wort „Unpegrenztheit“ ist hier nicht im aktuellen, sondern im 
tentiellen Sinne zu verstehen. Das Entscheidende ist, daß der Wirkungs- 
reis unbeschränkt sein kann (s, oben im Text, Anfang dieses Paragraphen), 
Die Bemerkung Rehms, Staatsl. 13 Anm. 1: „Dagegen kann gegen diesen 
Ausdruck (sachlich unbegrenzt) eingewandt werden, daß er die Vorstellun 
erweckt, als müsse der Wirkungskreis des Staates unbegrenzt sein, währen 
der Staat doch wohl jederzeit den Umfang seiner Tätigkeit abmindern 
kann“ — beruht daher auf einem Mißverständnis. 
a Die Entstehung der „zweiten Grundlage“ ist nicht bedingt durch die 
Überwindung des Nomadentums und den Übergang zur Seßhaftigkeit. Es 
ist sehr wohl denkbar, daß ein Nomadenvolk das weite Land, in welchem 
es umherstreift, als sein Land betrachtet und die Herrschaft darin und 
darüber mit Ausschluß fremder Herrschermacht erfolgreich behauptet. Ein 
solcher Nomadenstaat beruht doch schon auf dem Gedanken, daß nicht 
nur sein Volk, sondern alles Volk, welches in seinem Gebiete sich be- 
findet, seiner Gewalt untertan ist; er ist „Gebietskörperschaft“ im Sinne 
des Textes. 
2 Der Begriff „politisches Gemeinwesen“ ist der weitere Begrifl, 
welchem der Begri Staat“ als engerer sich unterordnet, Es ist durchaus 
naturgemäß und folgerichtig, zunächst diesen weiteren Begriff festzustellen 
und erst dann zur Formulierung des engeren überzugehen. Jellinek, Staaten- 
verbindungen 38, polemisiert zwar gegen denselben, gebraucht aber an einer 
späteren Stelle seines Werkes (a, a, O. 40) einen ganz ähnlichen Begriff, 
olitisches Gebilde“. Vgl. Rosin, Öffentliche Genossenschaft (1886) 42 ff.; 
reuß, Gemeinde, Staat, Reich 261, 366 ff., sowie die replizierenden Be- 
merkungen Jellineks, Staatsl. 180. 
1*
	        

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