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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Der Bund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Die Tätigkeit des Bundes hinsichtlich der Verhältnisses der Bundesglieder zueinander. § 48.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Erster Abschnitt. Der Bund.
  • 1. Gründung des Deutschen Bundes. § 38.
  • 2. Quellen des deutschen Bundesrechtes. § 38.
  • 3. Mitglieder des Bundes. § 40.
  • 4. Rechtlicher Charakter des Deutschen Bundes. § 41.
  • 5. Die Organisation der Bundesgewalt. §§ 42. - 44.
  • 6. Bundesrechtlich gewährleistete Rechte der Angehörigen der Bundesstaaten. § 45.
  • 7. Das Beschlußfassungsrecht des Bundes. § 46.
  • 8. Das Eingreifen des Bundes in die inneren Verhältnisse der Bundesstaaten. § 47.
  • 9. Die Tätigkeit des Bundes hinsichtlich der Verhältnisses der Bundesglieder zueinander. § 48.
  • 10. Die auswärtigen Verhältnisse des Bundes. § 49.
  • 11. Das Heerwesen des Bundes. § 50.
  • 12. Die Finanzen des Bundes. § 51.
  • 13. Die Bundesexekution. § 52.
  • Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

138 Erster Teil. Drittes Buch. $ 49. 
bewirkte keinen Aufschub. — Durch die Einrichtung der Bundes- 
austrägalinstanz waren vertragsmäßige Austräge und Kompromisse 
unter den einzelnen Bundesgliedern nicht ausgeschlossen®, wie 
es denselben auch freistand, ihre Streitigkeiten statt durch das 
Bundesausträgalgericht durch das Bundesschiedsgericht entscheiden 
zu lassen ®, ‘ 
Wenn es zwischen Bundesgliedern zu Tätlichkeiten gekommen 
oder wenn solche zu befürchten waren, so hatte die Bundes- 
versammlung Maßregeln zu ergreifen, um der Selbsthilfe vorzu- 
beugen oder Einhalt zu tun. Zu dem Ende mußte sie vor allem 
für Aufrechterhaltung des Besitzstandes sorgen. Wurde 
sie von einem Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes an- 
gerufen, und war der jüngste Besitz streitig, so konnte sie ein 
benachbartes Bundesglied auffordern, die Tatsache des jüngsten 
Besitzes durch seinen obersten Gerichtshot summarisch untersuchen 
und durch diesen einen Bescheid abfassen zu lassen; die Voll- 
ziehung des Bescheides lag der Bundesversammlung ob”, 
Eine besondere Bestimmung über austrägalgerichtliches Ver- 
fahren bestand für einen Fall, indem es sich nicht um Streitig- 
keiten unter Bundesgliedern, sondern um Ansprüche 
von Privaten gegen diese handelte. Wenn nämlich bei solchen 
Forderungen die Person des Verpflichteten bestritten war und 
dieselben deshalb nicht befriedigt werden konnten, so hatte die 
Bundesversammlung die Vorfrage über die Person des Ver- 
pflichteten durch eine Austrägalinstanz entscheiden zu lassen®, Die 
beteiligten Privatpersonen traten in diesem Prozeß gar nicht als 
Partei auf, sondern die Sache wurde formell als ein Streit unter 
den Bundesgliedern behandelt. Zu diesem Zwecke verteilte das 
Austrägalgericht unter ihnen die Parteirollen, an welche jedoch 
keinerlei rechtliche Folgen, namentlich hinsichtlich der Beweislast, 
geknüpft waren®. Auch mußten in einem derartigen Verfahren 
die Fristen von Amts wegen beobachtet werden!®, da die als 
Parteien erscheinenden Staaten an der Einhaltung derselben kein 
Interesse hatten. 
10. Die auswärtigen Verhältnisse des Bundes. 
8 49, 
Die Souveränetät der deutschen Staaten äußerte sich auch 
in ihren Beziehungen zu auswärtigen Mächten. Sie behielten alle 
völkerrechtlichen Befugnisse und durften nur keine Verbindungen 
°e W.S. A. Art. 24. 
e B. B. vom 30. Oktober 1834 Art. 12. 
?W.S. A. Art. 19 u, %0. 
8 W,.S. A. Art. 30. 
9» B. B. vom 15. Sept. 1842 N. 2 (G. v. Meyer a. a. O. 408). 
10 B. B. vom 19, Juni 1823 (G. v. Meyer a. a. O. 148).
	        

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