Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Erster Abschnitt. Der Bund.
  • Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Zeit des Deutschen Bundes, $ 58. 145 
schaften und Hundertschaften, gegliedert waren, sowie ferner die 
Städte. Die Könige fingen an, auch Repräsentanten dieser Körper- 
schaften zum Parlamente zu entbieten, zunächst, um Landes- 
beschwerden und Verwaltungsmaßregeln mit ihnen zu beraten, 
später auch, um Steuerbewilligungen von ihnen zu erlangen®. Da 
demnach Städte und Grafschaftsvertreter nur beschränkte Funk- 
tionen hatten, so war es natürlich, daß sie nicht zu allen Ver- 
handlungen des großen Rates hinzugezogen wurden. Sie erkannten 
aber bald die Gemeinsamkeit ihrer Interessen und hielten daher 
gemeinschaftliche Sitzungen. In dieser Weise schied sich (unter 
Edward III., 1327—1377) das Parlament in zwei Häuser: das 
Haus der Barone oder Lords und das Haus der Städte- und 
Grafschaftsvertreter, welche, weil sie Repräsentanten der Kommunal- 
verbände (communitates, communes) waren, commons (Gemeine) 
genannt wurden. Die Gemeinen beanspruchten aber auch das 
Recht, sich um die Verwendung der bewilligten Steuern zu be- 
kümmern, und daraus entwickelte sich die Befugnis, die höheren 
Beamten vor dem Könige im Großen Rate zur Verantwortung zu 
ziehen. Wenn den Landesbeschwerden innerhalb des geltenden 
Rechtes nicht abzuhelfen war, so richteten sie an den König die 
Bitte um eine neue Verordnung. Diese pflegte der König mit 
Zustimmung der Lords zu erlassen. Später wurde es Sitte, der 
Petition einen förmlichen Gesetzesvorschlag (bill) beizufügen, den 
König und Lords bloß zu akzeptieren brauchten. Auch bildete 
sich die Rechtsanschauung aus, daß ein mit Zustimmung der Lords 
und Gemeinen erlassenes Gesetz ohne deren Einwilligung nicht 
wieder aufgehoben werden könne. So entstand aus dem Petitions- 
recht der commons das Mitwirkungsrecht des Parlaments bei der 
Gesetzgebung. 
Mit dem Ende des Mittelalters hatten alle diese Verhältnisse 
eine feste Gestalt gewonnen. Sie dauerten auch während des 
sechzehnten Jahrhunderts fort, wo die Dynastie der Tudors die 
Rechte des Parlamentes formell streng respektierte, wenn auch 
materiell der Einfuß der Krone so weit überwog, daß diese, nicht 
das Parlament als tatsächlicher Träger und Führer des Staats- 
lebens erscheint. Dagegen begannen im siebzehnten Jahrhundert 
die Stuarts einen förmlichen Kampf gegen die Grundlagen der 
Parlamentsverfassung, welche sie durch Anwendung der könig- 
lichen Verordnungs- und Dispensationsgewalt sowie durch an- 
dauernde Nichteinberufung des Parlaments zu untergraben ver- 
suchten. Das Resultat ihrer Bestrebungen war eine vollständige 
Niederlage des Königtums. Nach der endgültigen Vertreibung der 
Stuarts (durch die „glorreiche Revolution“ 1688) wurden in der 
8 Rieß in Histor. Z. 0 1ff. Für die ganze weitere Entwicklung be- 
sonders wichtig war das „Musterparlament König Edwards I. (1295), in 
welchem außer dem hohen Adel und der hohen Geistlichkeit je zwei ge- 
wählte Ritter aus jeder Grafschaft und zwei Vertreter jeder Stadt erschienen. 
Hatschek, Engl. Staatsrecht 1 237; Michael im H.B. d. Pol. 1 379. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Stasterecht. 1. 7. Aufl. 10
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.