Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

146 Erster Teil. Drittes Buch. -$ 54. 
bill and declaration of rights alle außerordentlichen Gewalten des 
Königs aufgehoben und die parlamentarischen Rechte von neuem 
bestätigt. Mit diesem Momente begann eine entgegengesetzte Ent- 
wicklung. Das Parlament suchte sich selbst zum entscheidenden 
Faktor im Staatsleben zu machen und erreichte sein Ziel zwar 
nicht durch eine förmliche Verfassungsänderung, wohl aber durch 
die Ausbildung einer politischen Praxis. Die Stuarts hatten an- 
gefangen, die Geschäfte statt in dem gesetzlich anerkannten Ge- 
heimen Rat (privy council) in einer kleinen Versammlung will- 
kürlich ausgewählter vertrauter Räte des Königs, dem sogenannten 
Kabinett, zu erledigen. Dieses entwickelte sich aus einem 
Organ des königlichen Willens zu einem* Ausschuß der Parlaments- 
häuser. Nach einer Praxis, welche sich seit der Thronbesteigung 
des Hauses Hannover (1714) ausbildete, in dem Ministerwechsel 
des Jahres 1782 entschieden zum Ausdruck kam und unter der 
Regierung der Königin Viktoria vollkommen zum Abschluß ge- 
langt ist, wird das Kabinett (Ministerium) von derjenigen Partei 
gebildet, welche die Majorität im Unterhause besitzt. An der 
Spitze desselben steht nicht der König, sondern der Premier- 
minister, der gleichzeitig Haupt der Regierung und Führer der 
Parlamentsmajorität ist. Man bezeichnet diese Regierungsform als 
arlamentarische Regierung oder parlamentarisches System. Das 
önigtum, welches infolge der gedachten Einrichtung in der Wahl 
seiner obersten Räte sehr beschränkt ist, hat jetzt im wesentlichen 
nur noch eine formale Bedeutung. Von dem königlichen Veto 
bei Gesetzesvorschlägen ist seit Anfang des achtzehnten Jahr- 
hunderts kein Gebrauch mehr gemacht worden. 
8 54. 
Die englische Verfassung wurde auf dem europäischen Kon- 
tinente durch die Darstellung Montesquieus! bekannt. 
Montesquieu findet das Wesen derselben in zwei Dingen: einer 
Mischung von Monarchie, Aristokratie und Demo- 
kratie und der sogenannten Teilung der Gewalten, Er 
unterscheidet gesetzgebende, exekutive und richterliche Gewalt und 
behauptet, in einem freien Staate müsse jede derselben einer andern 
Person oder Körperschaft übertragen sein. Die Gewaltenteilung 
ist aber nach ihm ın England so durchgeführt, daß sie die Mischung 
der Staatsformen ? einschließt. Die exekutive Gewalt steht dem 
* — von der Gesetzgebung übrigens niemals ausdrücklich anerkannten, 
aber auch nicht verbotenen, 
ı Esprit des lois. Livre XI chap. 6. Vgl. oben $ 8 Anm. e, ferner 
E. v. Meier, Französ. Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung 
Preußens im 19. Jahrh. 1 61ff.; Rehm, Staatsl. 8$ 59, 73—75; Jellinek, 
Staatsl. 498f.: auch Hatschek, Engl. Staatsr. 1 19 ff. 
® Über den Gedanken der gemischten Staatsform: Gierke, Althusius 
186 2 and Genossenschaftsrecht 4 475fl.; Rehm, Staatsl. $ 47; Hatschek 
2.2. 0. 21—23.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.