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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Erster Abschnitt. Der Bund.
  • Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

150 Erster Teil. Drittes Buch. $ 55. 
sten Forderungen des deutschen Volkes geworden. Die Erfüllung 
derselben schloß notwendig eine Aufhebung der alten Landstände, 
wo sie noch bestanden, in sich. Wenn man daher die Rechts- 
kontinuität wahren wollte, so mußte man die neue Verfassung 
durch Vereinbarung mit ihnen zustande bringen, und dies ist in 
der Tat in einer Reihe von deutschen Staaten, z. B. im Königreich 
Sachsen, geschehen. Außerdem übten die alten landständischen 
Einrichtungen namentlich insofern einen Einfluß auf die neuen 
Verfassungsbildungen aus, als man bei der Zusammensetzung der 
Volksvertretung mit Vorliebe an die ständische Gliederung an- 
knüpfte. Man räumte nur dem bisher nirgends vertreten gewesenen 
Bauernstande ebenfalls eine Repräsentation ein, während die Pr&- 
laten größtenteils in Wegfall gekommen waren. So setzte sich die 
Volksvertretung in der Regel aus Vertretern des ritterschaftlichen 
Adels, der Städte und der Bauern zusammen. 
Die Frage der Herstellung konstitutioneller Verfassungen war 
am Wiener Kongreß Gegenstand eingehender Verhandlungen. 
In den ursprünglichen Entwürfen der Bundesverfassung?, sowohl 
dem von Preußen vorgelegten als dem zwischen Preußen und 
Österreich vereinbarten und dem deutschen Komitee unterbreiteten, 
waren Bestimmungen darüber in Aussicht genommen. Durch diese 
sollte den Einzelstaaten die Pflicht zur Einführung konstitutioneller 
Verfassungen auferlegt und ein Minimum ständischer Rechte zu- 
gesichert werden. Bayern und Württemberg erhoben auch hier- 
gegen Widerspruch. Der am 23. Mai 1815 von den österreichi- 
schen Bevollmächtigten im Einverständnis mit Preußen vorgelegte 
Entwurf begnügte sich, zu sagen: „In allen Bundesstaaten soll 
eine landständische Verfassung stattfinden.“ Aber selbst diese 
Fassung erfuhr in den Konferenzen noch eine weitere Ab- 
schwächung, indem Artikel 13 der Bundesakte das Wort „soll“ 
durch das Wort „wird“ ersetzte. 
Schon wenige Jahre nach Gründung des Bundes gewann die 
reaktionäre Strömung in Deutschland die Oberhand. Die Bundes- 
versammlung nahm der konstitutionellen Entwicklung gegenüber 
eine geradezu feindliche Stellung ein. Diese zeigte sich in den 
von der Bundesversammlung angenommenen Karlsbader Beschlüssen 
vom 20. September 1819® und in den Bestimmungen der W.S.A.t. 
Letztere forderte, daß die gesamte Staatsgewalt in dem Fürsten 
vereinigt bleibe, eine Bestimmung, welche gegen das Montesquieusche 
Prinzip der Gewaltenteilung und die diesem angedichteten anti- 
monarchischen Tendenzen gerichtet war. Sie bestimmte, daß die 
Bundesstaaten durch landständische Verfassungen in der Erfüllung 
ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen nicht gehindert oder be- 
schränkt werden dürften. Sie legte den Regierunngen die Ver- 
32 Vgl.8 338.115 N. 10 und dazu Lehmann, Freiherr vom Stein 8 3985 ft., 
394 ft., 406 ff.; Anschütz, Komm. 7 ff. 
® (x. v. Meyer, Corp. jur. Confoed. Germ. 2 89 ff. 
W.S. A. Art. 57—59.
	        

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