Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
München
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Zeit des Deutschen Bundes, $ 56. 161 
visorischen Regierung, welche, unterstützt von Preußen und dem 
Bunde, den Kampf gegen Dänemark aufnahm. Sie gab dem Lande 
ein Staatsgrundgesetz vom 15. September 1848. Schon vor dem 
Inkrafttreten desselben war aber zwischen Preußen und Dänemark 
der Waffenstillstand zu Malmö abgeschlossen worden, welcher die 
Einsetzung einer gemeinschaftlichen dänisch-preußischen Regierung 
zur Folge hatte. Auch diese erkannte das Staatsgrundgesetz an. 
In Lauenburg wurde am 14. Mai 1849 ein neues Landesgrundgesetz 
unter Vermittlung eines von der provisorischen Zentralgewalt ab- 
gesandten Reichskommissars eingeführt. — Die dänische Restauration 
setzte diese Gesetze wieder außer Wirksamkeit. Lauenburg erhielt 
durch Patent vom 20. Dezember 1853 eine neue Verfassung auf 
durchaus altständischer Basis. In Schleswig und Holstein sollten 
nach der königlichen Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 die 
beratenden Provinzialstände fortbestehen, bis sie durch Vertretungen 
mit beschließender Stimme ersetzt seien. Die Einführung dieser. 
erfolgte durch Verordnung vom 15. Februar 1854 für Schleswig 
und durch Verordnung vom 11. Juni 1854 für Holstein. Die Zu- 
sammensetzung der Versammlungen blieb jedoch eine rein ständische. 
Außerdem enthielten die Verordnungen aber Bestimmungen tiber 
die gemeinsamen Angelegenheiten der dänischen Monarchie, durch 
welche die Rechte der Stände verletzt wurden. Noch entschiedener 
eschah dies durch die Verordnung vom 26. Juli 1854, welche 
den Grundsatz aufstellte, daß alle Angelegenheiten, die nicht den 
einzelnen Landesteilen ausdrücklich vorbehalten seien, als gemein- 
schaftliche zu betrachten wären. Auf derselben Grundlage Deruhte 
das nach einer Vereinbarung mit dem Reichsrat publizierte Ver- 
fassungsgesetz vom 2. Oktober 1855 und die Bekanntmachung be- 
treffend eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten 
des Herzogtums Holstein vom 23, Juni 1856. Der B. B. vom 
11. Februar 18582° sprach allen diesen Gesetzen für Holstein und 
Lauenburg die verfassungsmäßige Wirksamkeit ab und forderte 
die dänische Regierung auf, in den Herzogtümern einen den 
Bundesgrundgesetzen und erteilten Zusicherungen entsprechenden 
Zustand herbeizuführen. Diese hob infolgedessen durch zwei 
Patente vom 8. November 1858 das Verfassungsgesetz vom 2. Ok- 
tober 1855, soweit es sich auf Holstein und Lauenburg bezog, 
sowie die $$ 1—6 der Verordnung vom 11. Juni 1854 und die 
Bekanntmachung vom 23. Juni 1856 auf. Da die holsteinischen 
Stände sich gegen jede Gesamtverfassung aussprachen, so traf eine 
königliche Bekanntmachung vom 30. März 1863 einseitig Bestim- 
mungen über den Anteil Holsteins an den gemeinsamen Angelegen- 
heiten. Durch B. B. vom 9. Juli 1863? wurde die dänische 
Regierung zur Zurücknahme der Bekanntmachung aufgefordert, 
kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach, weshalb am 1. Ok- 
25 (4, v. Meyer a. a. 0. 677. 
26 (4, v. Meyer a. a. O. 8 404. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 1. 7. Aufl. 1l
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.