Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • 1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
  • 2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
  • 3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. § 65.
  • 4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. § 66.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reiches. §§ 67, 68.
  • 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. § 69.
  • 7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands. § 69 a.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 60. 179 
dem Boden der bestehenden Bundesverfassung vollziehen wollten. 
Erstere Richtung wurde durch den Deutschen National- 
verein, letztere durch den großdeutschen Reformverein 
repräsentiert. j 
Die Regierungen sahen sich ebenfalls genötigt, zu der 
Reformfrage Stellung zu nehmen. Auch hier zeigte sich eine 
ähnliche Verschiedenheit. Das Ziel der preußischen Politik war 
die Herstellung eines engeren Bündnisses mit preußischer Spitze, 
während Österreich und die Mittelstaaten im höchsten Falle eine 
Revision der bestehenden Bundesverfassung mit Errichtung eines 
aus Vertretern verschiedener Staaten zusammengesetzten Direk- 
toriums zugestehen wollten. 
Am 15. Oktober 1861 teilte die königlich sächsische 
Regierung, welche schon im Jahre 1856 Anregungen zu einer 
Reform der Bundesverfassung gegeben hatte, den übrigen deutschen 
Regierungen einen Reformplan mit*. Nach demselben sollte die 
alte Bundesversammlung in der bisherigen Gestaltung des Engeren 
Rates bestehen bleiben, aber nur zweimal im Jahr, abwechselnd 
in Regensburg und Hamburg, auf höchstens je vier Wochen zu- 
sammentreten. Im Präsidium sollten Österreich und Preußen alter- 
nieren. Neben der Bundesversammlung war eine Abgeordneten- 
versammlung in Aussicht genommen, die aus Repräsentanten der 
einzelnen deutschen Landesvertretungen bestehen und bei der ge- 
meinsamen Gesetzgebung eine entscheidende Stimme besitzen sollte. 
Für die Zwischenzeit zwischen zwei Bundestagen sollte eine Exe- 
kutivgewalt eingesetzt werden, welche sich aus dem Kaiser von 
sterreich, dem König von Preußen und einem dritten durch 
Wahl oder Turnus zu bestellenden Bundesfürsten zusammensetzte. 
Im Sommer 1862 fanden in Wien zwischen Österreich und 
den Mittelstaaten weitere Verhandlungen über die Bundesreform 
statt. Die preußische Regierung lehnte es ab, sich an denselben 
zu beteiligen. Inzwischen hatte der Bundestag am 6. Februar 
1862 den Beschluß gefaßt 5, eine Kommission zur Ausarbeitung 
einer deutschen Zivilprozeßordnung niederzusetzen und die Ab- 
fassung eines deutschen Obligationenrechtes in Aussicht zu nehmen. 
Im Anschluß daran stellten am 14. August 1862 Österreich, Bayern, 
Sachsen, Hannover, Württemberg, beide Hessen und Nassau unter 
dem Widerspruch Preußens den Antrag, durch einen Ausschuß 
Bericht über die Berufung einer Delegiertenversammlung der 
einzelnen deutschen Ständekammern erstatten zu lassen, der die 
fraglichen Gesetzentwürfe vorgelegt werden sollten®. Der Antrag 
wurde jedoch in der Bundestagssitzung vom 22. Januar 1863 ab- 
gelehnt'. 
* Staatsarchiv von Aegidi und Klauhold 1 Nr. 164, die dazu ge- 
hörigen Denkschriften ebenda 2 Nr. 175 u. 176. 
® G. v. Meyer a. a. 0. 8 265 fl. 
6 G. v. Meyer a. a. O. 294 ff. 
7 G. v. Meyer a. a. O. 319 ff. 
12*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.