Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • 1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
  • 2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
  • 3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. § 65.
  • 4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. § 66.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reiches. §§ 67, 68.
  • 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. § 69.
  • 7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands. § 69 a.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

180 Erster Teil. Viertes Buch. $ 60. 
Im August 1863 trat auf Einladung des Kaisers von Öster- 
reich in Frankfurt a. M. ein Fürstentag zum Zweck der 
Beratung der Bundesreform zusammen, an welchem sich alle 
deutschen Fürsten, mit Ausnahme des Königs von Preußen, des 
Königs von Dänemark, der Fürsten von Lippe und Reuß 4. L. 
und des Landgrafen von Hessen-Homburg beteiligten®. Sie waren 
meist in Person, zum Teil durch Vertreter erschienen. Auch 
Bevollmächtigte der Freien Städte nahmen an den Verhandlungen 
teil®. Die dort zustandegekommene Reformakte!? erweiterte 
die Bundeszwecke und versuchte eine Neubildung der Bundes- 
organe. An der Spitze des Bundes sollte als Exekutivbehörde ein 
Direktorium stehen, in welchem der Kaiser von Österreich, der 
König von Preußen, der König von Bayern und drei andere, teils. 
durch Wahl, teils durch Turnus bestimmte Bundesfürsten vertreten 
waren. Als zweites Organ des Bundes war ein Bundesrat mit. 
21 Stimmen in Aussicht genommen. Je drei dieser Stimmen sollten. 
Preußen und Österreich zustehen, die übrigen 15 den bisherigen 
Stimmen des Engeren Rates entsprechen. Den Vorsitz im Direk- 
torium und Bundesrat sollte Österreich führen. Zur beratenden 
Mitwirkung bei der Gesetzgebung sollte eine Abgeordneten- 
versammlung berufen werden, welche durch Delegation aus den 
Vertretungskörpern der einzelnen deutschen Staaten hervorging. 
Eine Fürstenversammlung sollte periodisch zusammentreten und 
über Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund sowie über die 
Anderung des Stimmverhältnisses entscheiden. Weitere Bestim- 
mungen bezogen sich auf das zu errichtende Bundesgericht. 
Preußen lehnte den Beitritt zu diesem Reformprojekt ab. Es. 
machte seine Zustimmung zu einer Bundesreform von drei Be- 
dingungen abhängig: 1. ein Veto Österreichs und Preußens gegen 
jeden Bundeskrieg, der nicht zur Abwehr eines Angriffes auf 
Bundesgebiet unternommen werde, 2. die volle Gleichberechtigung 
Preußens mit Österreich zum Vorsitz und zur Leitung der Bundes- 
angelegenheiten, 3. könne Preußen in eine Erweiterung der 
Bundeszwecke und damit in eine Beschränkung seiner Unabhängig- 
keit nur dann willigen, wenn ihm eine Garantie geboten würde, 
daß dieses Opfer den Gesamtinteressen der deutschen Nation und 
nicht anderen Partikularinteressen zugute komme: eine solche: 
Garantie erkenne aber Preußen nur in einem aus direkten Volks- 
wahlen hervorgegangenen Parlament, während die vorgeschlagene 
_ Delegiertenversammlung gerade im Gegenteil eine Vertretung des 
Sondertums darstellen würde!!, Da Österreich trotzdem an dem 
98 a Sybel a. a. O. 2 520 ff.; Bismarck, Gedanken und Erinnerungen 
3 331 fl. 
® Die darauf bezüglichen Aktenstücke im Staatsarchiv 8 Nr. 1753. 
10 Staatsarchiv a. a. O. Nr. 1760; v. Sybel a. a. O. 2 522 ff., 535. 
11 Antwortschreiben des Königs vom 22. September 1863 (Staats- 
archiv a. a. O. Nr. 1768). — Die Motive sind entwiekelt in dem Berichte 
des Staatsministeriums an den König vom 15. September 1863 (Staats- 
archiv a. a. O. Nr. 1767); vgl. v. Sybel a. a. 0. 2 538 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.