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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 64. 191 
raten. Sie hielten eine Reihe von vertraulichen Besprechungen 
und drei förmliche Sitzungen ab, in welchen die Verfassungs- 
‚direktor, späteren Präsidenten des Reichskanzleramts Delbrück verfaßt: 
Delbrück a. a. O. 379, v. Keudell a. a. O. 348, Triepel a. a. O. 596 ff). In 
der Zeit von Mitte Oktober bis Ende November 1866 leitete und beeinflußte 
‚Bismarck diese Verfassungsarbeiten durch Briefe, die er aus Putbus an 
R. v. Keudell schrieb bzw. schreiben ließ und die zur Weitergabe an die 
Beteiligten, insbesondere an v. Savigny (den letzten preußischen Bundestags- 
‚gesandten) bestimmt waren (v. Keudell a. a. 0. 317—342). Auf Grund dieser 
eisungen Bismarcks und der erwähnten Vorarbeiten der Fachministerien 
hat dann Savigny einen neuen Verfassungsentwurf zusammengestellt (Triepel 
604 ff.), der aber Bismarcks Beifall ebensowenig fand wie die Entwürfe von 
Duncker, Hepke und Bucher. Ober ihn, wie die letzteren, „zu zentralistisch- 
bundesstaatlich für den dereinstigen Beitritt der Süddeutschen“ (vgl. v. Keudell 
326, 327) oder umgekehrt allzu staatenbündisch-föderalistisch fand (wie Triepel 
«608 ff. vermutet) läßt sich, da bisher niemand die Arbeit Savignys zu Gesicht 
bekommen hat, nicht feststellen. Wahrscheinlich hat aber diese Arbeit bei 
der nun folgenden Schlußredaktion des Verfassungsentwurfs, deren wesent- 
lichsten Akt nun allerdings jenes vielbesprochene (Trie el 591 ff.) Diktat 
Bismarcks an L. Bucher vom 13. Dezember bildete, als Grundlage gedient. 
Der solchergestalt fertiggestellte Entwurf erhielt am 14. Dezember die Ge- 
nehmigung des preuß, Staatsministeriums und des Königs: am 15. wurde er 
den Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen als Vorlage der preuß. 
‚Staatsregierung unterbreitet. — 
Von den oben erwähnten Vorentwürfen ist nur der Dunckersche be- 
kannt. Er ist von Triepel a. a. O. 631 ff. publiziert; eingehende Besprechung 
und Würdigung das. 615 fl. 
° Der preuß. Entwurf vom 15. Dezember 1866 war, wie das August- 
‚bündnis (s. oben S. 187) dies vorgeschrieben hatte, im allgemeinen aur der 
Basis der Grundzüge vom 10. Juni (oben S. 183) aufgebaut. Insbesondere 
läßt er die Bundesgesetzgebung auf den ihr zugewiesenen Gebieten ausüben 
durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse des Bundesrats (wie die in 
den Grundzügen noch „Bundestag“ genannte ständige Delegiertenkonferenz 
der Staatenregierungen nunmehr heißen sollte) und des Reichstags (so 
nennt der Entwurf, im Anschluß an die Frankfurter R.V. von 1849, die 
Nationalvertretung“ der Grundzüge). Er unterscheidet sich aber von den 
-Grundzügen durch die Einführung und starke Ausbildung der preußischen 
Hegemonie., 
Eine Vorrangstellung Preußens war durch die tatsächlichen Macht- 
verhältnisse gegeben, ja geboten. Preußens Schwert und Staatskunst hatten 
‚den Bund geschaffen. Von der Bevölkerung des Bundesgebietes — 30 Mil- 
lionen — gehörten über 24 Millionen, also mehr als vier Fünftel zu Preußen; 
das Restfünftel verteilte sich unter 21 Staaten, deren größter, das Königreich 
:Sachsen, nur eben ein Zehntel der preußischen Volkszahl aufwies. Diesem 
bergewicht entsprechend waren dem führenden Staate weitgehende Prä- 
rogativen übertragen. Im Bundesrate hatte Preußen nicht mehr nur wie 
einst im Frankfurter Plenum 4 Stimmen unter 70, sondern 17 unter 498, so 
daß es nur wenige Kleinstaaten zu gewinnen brauchte, um über die Mehrheit 
.zu verfügen. Ihm stand ferner in diesem Kollegium der Vorsitz und die 
‚Geschäftsleitung zu. Außerhalb des Bundesrates aber waren dem preußischen 
‚Staate zu Händen seines Königs umfassende Kompetenzen administrativer 
und exekutiver Natur zugewiesen: der König von Preußen als „Bundes- 
räsidium“ hat den Bund völkerrechtlich zu vertreten, also die auswärtige 
Politik Norddeutschlands zu machen, die Bundesgesetze auszufertigen und 
zu verkündigen, die Post und Telegraphie im ganzen Bundesgebiete zu ver- 
walten. Der König von Preußen als „Bundesoberfeldherr“ führt den 
-Oberbefehl über alle Truppen der Bundesstaaten im Kriege wie im Frieden. 
Dem Könige von Preußen als solchem steht die Organisations- und Kommando-
	        

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