Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • 1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
  • 2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
  • 3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. § 65.
  • 4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. § 66.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reiches. §§ 67, 68.
  • 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. § 69.
  • 7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands. § 69 a.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

202 Erster Teil. Viertes Buch. $ 65. 
kommen erfaßbarer Vorgang ist, als dessen nächste Analogie die Gründun 
einer privatrechtlichen Körperschaft (rechtsfähiger Verein, Aktiengesellschaft 
erscheint. Wie es im letzteren Falle die innerstaatliche Rechtsordnung 
(das BGB., HGB.) ist, welche an die übereinstimmende Willenserklärun 
der Gründer die Entstehung der von ihnen gewollten Korporation un 
die weitere Wirkung knüpft, daß mit dieser Entstehung die von den 
Gründern vereinbarte Satzung nicht mehr den Willen der Gründer, sondern 
den Willen der Gründung, der neu entstehenden Gesamtpersönlichkeit dar- 
stellt, so ist es bei der Erschaflung eines Bundesstaates durch Gesamtakt 
bestehender Staaten die zwischenstaatliche, die Völkerrechtsordnung, 
welche das Gewollte eintreten, welche den neuen Staat entstehen und die 
ihm von seinen Gründern mitgegebene Verfassung als eine Norm erscheinen 
läßt, die nun mehr allein und ausschließlich auf dem Willen der neuen 
Staatsgewalt ruht.] 
3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. 
8 65. 
Durch die Auflösung des Deutschen Bundes hatte das Groß- 
herzogtum Luxemburg! volle Souveränetät erlangt und be- 
hielt dieselbe, da ein Eintritt in den Norddeutschen Bund nicht 
erfolgte. Die Stadt Luxemburg war Bundesfestung gewesen, in 
welcher Preußen das Besatzungsrecht zustand. Nach Auflösung 
des Bundes entstanden Zweifel, ob das preußische Besatzungsrecht 
noch fortdauere, und es wurde die Frage der Räumung seitens der 
luxemburgischen Regierung bereits im Juni 1866 angeregt?. Im 
Frühjahr 1867 gingen von Frankreich aus Vorschläge über Ab- 
tretung Luxemburgs an den König der Niederlande, welche bei 
diesem ein bereitwilliges Entgegenkomnien fanden. Infolgedessen 
entstand zwischen Preußen und Frankreich eine erhebliche Span- 
nung, die zum Ausbruch eines kriegerischen Konfliktes geführt 
haben würde, wenn nicht die unbeteiligten Großmächte vermittelnd 
dazwischen getreten wären. 
Unter ihrem Einfluß kam am 11. Mai 1867 ein Vertrag zu 
London® zustande, an welchem die europäischen Großmächte, 
Niederlande-Luxemburg und Belgien beteiligt waren. Derselbe be- 
stimmte, daß Luxemburg dem bisherigen Herrscherhause ver- 
bleiben sollte. Das Land wurde für neutral erklärt und diese 
Neutralität unter die Garantie der Großmächte gestellt. Die Stadt 
hörte auf Festung zu sein, und Preußen gab das ihm zustehende 
Besatzungsrecht auf. 
1 S, Brie, Luxemburg und seine Verbindung mit Deutschland, in 
Preuß. J. 19 584 ff.; Eyschen, Staatsrecht des Großherzogtums Luxemburg 
(Das öff. Recht der Gegenwart, Bd. 11, 1910) 13#f.; v. Sybel, Begründung 
d. deutsch, Reichs 6 98 £., 166 ff. 
2 Die auf die Luxemburger Frage bezüglichen Aktenstücke im Staats- 
archiv 18 Nr. 2742. 
8 v. Sybel a.a.0. 6 206 ff.; G. Meyer, Die Reichsgründung u. d. Groß- 
herzogtum Baden (189) 30ff.; Hahn, Zwei Jahre Politik 586 ff.; Glaser, 
Archiv d. Nordd. Bundes 4 125 f.; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 27493.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.