Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Gebiet. §§ 74, 74a.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • 1. Das Gebiet. §§ 74, 74a.
  • 2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
  • 3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten. §§ 80, 81.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Der Herrschaftsbereich. $ 74a. 341 
Zum Reichsgebiete gehört nach dem RG. betr. die Einführung 
der Verfassung des Deutschen Reiches in Elsaß-Lothringen vom 
25. Juni 1873, $ 2, auch Elsaß-Lotfringen. Die soeben aus Art. 1 
RV, abgeleitete Regel bezieht sich also auch auf die Auslands- 
grenzen von Elsaß-Lothringen, 
Nicht dagegen bilden die Schutzgebiete einen Bestandteil 
des Reichsgebietes im Sinne des Art. 1 der RV.i Hieraus und 
im Hinblick auf die dem Kaiser durch das SchGG. $ 1k ein- 
geräumte Machtvollkommenheit konnte man folgern, daß die 
Grenzen der Schutzgebiete durch kaiserliche Verordnung ohne 
Zustimmung der geseizgebenden Faktoren des Reiches (Bundesrat 
und Reichstag) abgeändert werden durften, Indessen bestimmt 
nunmehr das (auf Initiative des Reichstags aus Veranlassung 
des Gebietsaustausches zwischen Deutschland und Frankreich in 
Zentralafrikal ergangene, in das SchGG. als $ 1 Abs. 2 ein- 
gestellte) RG. vom 16. Juli 1912 (RGBI. 443): „Zum Erwerb und 
zur Abtretung eines Schutzgebietes oder von Teilen eines solchen 
bedarf es eines Reichsgesetzes. Diese Vorschrift findet auf Grenz- 
berichtigungen keine Anwendung.“ — 
Es ist nunmehr der Frage näherzutreten, ob die Reichs- und 
die Landesstaatsgewalt jeweils allein und für sich, ohne die Zu- 
stimmung der anderen Gewalt zu bedürfen, Gebietsveränderungen 
vornehmen kann bzw. inwieweit jede der Zustimmung der anderen 
bei Vornahme solcher Akte bedarf. Die einzelnen möglichen Fälle 
sind zu unterscheiden: 
I. Das Reich kann allein und für sich, ohne Zustimmung 
der Einzelstaaten, 
1. unbeschränkt Gebiet erwerben. Diese unbeschränkte 
Erwerbsfähigkeit folgt aus der dem Reiche zustehenden vollen 
völkerrechtlichen Souveränetät,. Der Erwerb kann sich mit allen 
Mitteln und auf allen Wegen vollziehen, welche das Völkerrecht 
kennt: Vertrag, kriegerische Eroberung, friedliche Okkupation 
völkerrechtlich herrenlosen Landes. Die Einbeziehung der neu 
erworbenen Flächen in das Reichsgebiet erfordert, wie oben hervor- 
gehoben, ein verfassungänderndes Reichsgesetz, während, wenn sie 
dem Reiche als Schutzgebiet angegliedert werden sollen, ein ein- 
faches Gesetz ausreichend ist. Im Falle der Einbeziehung in das 
Reichsgebiet sind drei Möglichkeiten gegeben: Vereinigung des 
Zuwachses mit einem der bestehenden Einzelstaaten (so wurde mit 
der Insel Helgoland verfahren; vgl. oben S. 213), Formierung 
eines neuen Einzelstaates (ein bisher noch nicht vorgekommener 
Fall), Erklärung des Zuwachses zum Reichsland, d. h. zu einem 
9. Juni 1871; RG., betr. die Vereini ng von Helgoland mit dem Deutschen 
Reiche, vom 15. Dezember 1890; die beiden Gesetze vom 22. Januar 1%2 
(RGBI, 81, 82); RG. vom 31. Juli 198 (RGBi. 497). 
i Vgl, oben $ 74 8. 288. 
k Vgl. unten $ 141a. 
\ Vgl. oben $ 69a 8. 213. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht I. 7. Aufl. 16
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.