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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
München
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • 1. Das Gebiet. §§ 74, 74a.
  • 2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
  • 3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten. §§ 80, 81.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

246 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 75. 
und die Entlassung aus dem Staats- und Reichsverbande steht den 
Behörden der Einzelstaaten zu. Doch ist die Vertauschung der 
Staatsangehörigkeit eines deutschen Staates mit der eines anderen 
deutschen Staates außerordentlich erleichtert. 
Die Regel, daß die Reichs- an die Staatsangehörigkeit ge- 
knüpft ist, Reichsangehörigkeit also ohne Zugehörigkeit zu einem 
Staate des Reichs nicht bestehen kann, erleidet Ausnahmen. Der 
Inbegriff der letzteren ist die unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit. Unmittelbar reichsangehörig sind zunächst die 
Landesangehörigen von Elsaß-Lothringen, d. h. diejenigen Per- 
sonen, welche Angehörige des Staates Elsaß-Lothringen sein 
würden, wenn Elsaß-Lothringen ein Staat wäre!!; sodann die- 
jenigen, denen die unmittelbare Reichsangehörigkeit durch Ver- 
fügung des Reichskanzlers oder der von ihm bezeichneten Behörde 
in Gemäßheit des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 
22. Juli 191312 verliehen worden ist. 
[Die Gründe des Erwerbes und Verlustes der deutschen Staats- 
angehörigkeit sind im StAG. aufgezählt. Diese Aufzählung ist der 
Landesgesetzgebung gegenüber eine erschöpfende (kodifikatorische), 
d. h. es können durch Landesgesetz nicht noch andere Erwerbs- 
und Verlustgründe statuiert werden. Nicht aber ist hiermit ge- 
sagt, daß es außer den im StAG. genannten überhaupt keine 
Rechtstatsachen geben könne, welche die Staatsangehörigkeit ent- 
stehen oder untergehen lassen. So kann, obgleich das StAG. da- 
von nichts erwähnt, die Staatsangehörigkeit entstehen durch Er- 
werb (Annexion) und erlöschen durch Abtretung (Zession) von 
Staatsgebiet; sie kann ferner entstehen und untergehen dadurch, 
daß die zedierten Deutschen bzw. annektierten Ausländer auf Grund 
einer einschlägigen Bestimmung des Zessions-(Annexions-) Vertrages 
(Optionsklausel) zugunsten ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit 
optieren'®.] 
11 Landesangshörige von Elsaß-Lothringen sind vor allem diejenigen,. 
welche durch die Annexion des Reichslandes aus Franzosen zu Deutschen 
wurden, sowie ihre Abkömmlinge; ferner die landesfremden Deutschen und 
Ausländer, denen die elsaß-lothringische Landesangehörigkeit durch Auf- 
nahme bzw. Einbürgerung seitens der zuständigen Behörden des Reichslandes- 
verliehen worden ist. Im Sinne des neuen StAG. (vgl. $2 Abs. 1 desselben) 
ilt Elsaß-Lothringen als deutscher Einzelstaat. Es gilt als solcher, ist aber 
einer (vgl. oben S. 227, 228 und unten $ 138), deshalb kann es auch eine elsaß- 
lothringische Staatsangehörigkeit im Rechtssinne nicht geben. UÜberein- 
stimmend: Laband 2 220ff., Kl. A. 186; Zorn, Staater. 1 559 ff; Jellinek, 
Staatenverbindungen 279; Haenel, Staatsr. 1 832; Anschütz, Enzykl. $ 16 
S.84fl. A.M. die Voraufl. $ 75 Anm. 11. 
12 StAG. $$ 3—35. Vgl. unten $. 258, 
19 [Yel, die Literatur des Völkerrechts, z. B. v. Liszt, Völkerrecht 
(9. Aufl.) 94 ff.; Ulmann, Völkerrecht 229. Eine ausführliche monographische 
Darstellung dieser Materie gibt Stoerk, Option und Plebiszit bei Eroberungen 
und Gebietszessionen (1879), — Daß der Erwerb bzw. Verlust der Staats- 
angehörigkeit durch Option vom StAG. unberührt gelassen ist, ist in der 
Begründung des Entwurfs dieses Gesetzes (zu $ 2 des Entw., Begründung 
S. 21) ausdrücklich bemerkt.]
	        

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