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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • 1. Das Gebiet. §§ 74, 74a.
  • 2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
  • 3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten. §§ 80, 81.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Der Herrschaftsbereich, $ 76. 251 
die Bestimmung keine Anwendung, da der unehelichen Mutter eine 
elterliche Gewalt nicht zusteht ?®, 
Die Aufnahme oder Naturalisation wird ersetzt durch An- 
stellung in dem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste,. 
Schul- oder Kommunaldienste eines Bundesstaates oder im Dienste 
einer von dem Bundesstaate anerkannten Religionsgesellschaft. Die 
Anstellung muß von der Regierung, einer Zentral- oder höheren 
Verwaltungsbehörde vollzogen oder bestätigt und ein entgegen- 
gesetzter Vorbehalt in der Bestallung nicht ausgedrückt sein?”, 
Gemeinschaftliche Beamte mehrerer Staaten erlangen 
die Staatsangehörigkeit in sämtlichen Staaten. Die Anstellung im 
elsaß-lothringischen Dienste bewirkt den Erwerb der 
elsaß-lothringischen Landesangehörigkeit. Die Niederlassung als. 
Anwalt in einem Bundesstaate hat den Erwerb der Staatsan ehörig- 
keit desselben nicht zur Folge. Die Frage, ob eine Bestellung als 
Notar den Erwerb der Staatsangehörigkeit bewirkt, muß nach: 
Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über das Notariat 
beantwortet werden; entscheidend ist dabei der Umstand, ob der 
Notar als ein Staatsbeamter betrachtet wird2®. Ausländer, welche: 
im Reichsdienst angestellt werden, erwerben die Staatsangehörig- 
keit in demjenigen Staate, in welchem sich ihr dienstlicher Wohn- 
sitz, d. h. ihr erster dienstlicher Wohnsitz befindet?®. Ein Wechsel 
desselben bewirkt keine Veränderung der Staatsangehörigkeit®. 
Hat der im Reichsdienst angestellte Ausländer seinen dienstlichen 
Wohnsitz im Auslande, so erlangt er durch die Anstellung keine 
deutsche Staatsangehörigkeit; es darf ihm aber, wenn er ein Dienst- 
recht ($ 131) 2 22u.23 N.4; Zorn in der 5. Aufl. dess. 1 620 N. 1; v. Sarwey,, 
Württemberg. Staatsr. 1 160 ff.; Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1 273 N. 16; 
Cahn a. a, OÖ. 73, 74; Leoni, Öffentliches Recht von Elsaß-Lothringen 1 21;. 
Sartorius im Verw.Arch. 7 362ff. Vgl. jetzt StAG. 87 Abs. 2: „Der Antrag 
einer Ehefrau (auf Aufnahme) bedarf der Zustimmung des Mannes; die 
fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. 
Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person 
wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der 
Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte 
Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters.“ Diese Vorschriften sind nach $ 8 Nr. 1 des Gesetzes auch auf 
Einbürgerungsgesuche anwendbar. 
s6 BGB. $ 1707 
#1 StAG. S 14. 
38 Anderer Ansicht v. Sarwey, Württemberg. Staatser. 1 165; Opitz,. 
Sächsisches Staatsr. 1 97; Leoni, Öffentliches Recht von Elsaß-Lothringen 
1 23, welche annehmen, daß auch auf Grund von Advokatur und Notariat 
Staatsangehörigkeit erworben werden kann. Aber die Ausübung der Ad- 
vokatur ist nach der bestehenden Gesetzgebung keinesfalls Staatsdienst, 
auch nicht mittelbarer, wie Zorn und Leoni annehmen; und ob das Notariat 
als solcher betrachtet werden kann, hängt von der Landesgesetzgebung ab. 
Vgl. Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 153 N. 108. 
»% StAG.$ 15 Abs. 1; Laband, Staatsr. 1 173f.; v. Sarwey, Württemberg. 
Staatsr. 1 165; Arndt, Reichsverfassung 52 u. 58. 
2° Laband, Staatsrecht 1 173 N. 3; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht 
($ 131) 2 21 N. 1b; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 155.
	        

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